Bildungsdirektion
Volksschulamt

Grundlagen

Der Datenschutz

Allgemeines

Die neue Kantonsverfassung (KV) begründet das Öffentlichkeitsprinzip mit einer Informationspflicht und dem Recht auf Zugang zu amtlichen Akten, sofern nicht überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen (Art. 17 KV). Wie weit dieses Recht geht, regeln das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) und die dazugehörige Verordnung (IDV), die seit dem 1. Oktober 2008 in Kraft sind.


Art. 17 KV: «Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.»
Öffentlichkeitsarbeit


Das Öffentlichkeitsprinzip wird durch den Datenschutz eingeschränkt. Die Behörde muss vor der Informationsabgabe eine Interessenabwägung machen, ob im Einzelfall die Bekanntgabe wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen oder wegen einer rechtlichen Bestimmung verweigert werden muss, d.h. ob der Datenschutz Vorrang hat (§ 23 IDG).

Schon die amtliche Schweigepflicht (§ 8 Gemeindegesetz, GG, LS 131.1) und die Strafandrohung gegenüber der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) schützen einerseits öffentliche Interessen, andererseits die Interessen der Privaten. Dasselbe Ziel hat der Datenschutz. Staat und Gemeinden müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen beschaffen, verwalten, bearbeiten und benützen. Darunter sind auch Informationen (Daten) über die Bürger und Bürgerinnen und Mitarbeitenden (Eltern, Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen). Diese haben einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeit und somit ihrer Daten. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz. In gewissen Fällen steht dem Persönlichkeitsschutz jedoch eine Informations- bzw. die Anzeigepflicht entgegen:

Kindesrecht und Kindesschutz

Bezug zur Schule

In der Schule stellen sich Fragen zum Datenschutz in verschiedenen Bereichen und Situationen:

Rechtliche Grundlagen

Allgemein gelten das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) und die dazugehörige Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV, LS 170.4) für die Organe des Staates und der Gemeinden und für private Organisationen und Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Als Spezialvorschrift für den Schutz der Personendaten der Lehrpersonen gelten die §§ 34–36 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) und die §§ 21 bis 31 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111). Im Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100) wird der Datenschutz in den §§ 3a bis 3d geregelt.

Für die Archivierung gelten das Archivgesetz (LS 170.6) und die Archivverordnung (LS 170.61). All die genannten Vorschriften beschreiben, wie weit der Staat in der Informationsbeschaffung gehen darf, treffen Vorkehrungen zum Schutz der Daten gegenüber Dritten und umschreiben die Rechte der Betroffenen. Sie statuieren zudem das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, also das Recht jeder Bürgerin und jedes Bürgers auf Information durch die Behörde.

Begriffe

Unter dem Oberbegriff der «Informationen» versteht das IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform (handschriftlich, gedruckt, elektronisch) und ihrem Informationsträger (Computer, Buch, Tonträger, Video). Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Notizen beim Unterrichtsbesuch).

Wenn sich die Informationen auf Personen beziehen, spricht man von «Personendaten» und unterscheidet zwischen allgemeinen Personendaten (Name, Adresse etc.) und «besonderen Personendaten» (§ 3 IDG), bei denen eine besondere Gefahr der Persönlichkeitsverletzung besteht (z.B. Religion, Weltanschauung, Gesundheit, Intimsphäre, Vorstrafen, Sozialmassnahmen).

Unter Informationen «bearbeiten» versteht man jeglichen Umgang mit diesen Informationen: beschaffen, sammeln, notieren, aufbewahren, verwenden, speichern, aufnehmen, abspielen, ordnen, überarbeiten, archivieren, löschen, vernichten. Personendaten «bekannt geben» heisst, die Informationen schriftlich oder mündlich weitergeben, veröffentlichen oder anderen Einsicht gewähren.

Im Bereich der Schule geht es beim Datenschutzgesetz in erster Linie um besondere Personendaten. Deren Schutz haben Schulbehörden und Lehrpersonen ihre Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn das Gesetz die Bekanntgabe an «Dritte» untersagt oder einschränkt, sind damit die Öffentlichkeit, Aussenstehende, aber auch andere Behörden und Amtsstellen gemeint.

Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten

(kumulativ = alle Voraussetzungen erfüllt)

Voraussetzungen für die Weitergabe von Personendaten

(alternativ: entweder oder)

Rechtsschutz der Betroffenen

Aufgaben der Behörde

Datenschutzbeauftragter für den Kanton Zürich

Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich ist für Anliegen in Zusammenhang mit Datenbearbeitungen durch öffentliche Organe im Kanton Zürich zuständig. Er berät die öffentlichen Organe und Private in Fragen des Datenschutzes. Für den Bereich der Volksschule gibt er das (elektronische) Datenschutzlexikon Volksschule heraus. Zu verschiedenen Einzelfragen finden sich auf der Homepage des Datenschutzbeauftragten eigene Webartikel.

Fragen zu Datenbearbeitungen der öffentlichen Organe der Städte Zürich und Winterthur können an die kommunalen Datenschutzstellen gerichtet werden.

Datenschutzlexikon Volksschule

Dieses Datenschutzlexikon richtet sich an Lehrpersonen, Angehörige der Schulleitungen, Schulverwaltungen, Schulbehörden, Fachpersonen und Eltern, welche Fragen zu Datenbearbeitungen im Volksschulbereich haben. Sie finden darin Antworten auf die in der Praxis am häufigsten gestellten Fragen mit Links zu nützlichen Merkblättern aus dem Schul- bzw. Datenschutzbereich. Das Datenschutzlexikon ist in elektronischer Form als PDF-Datei oder als App zugänglich.

Informationssicherheit in Volksschulen

Die Digitalisierung hat sämtliche Lebensbereiche durchdrungen und eine Informationsbearbeitung ohne IT-Unterstützung ist auch in den Schulen nicht mehr denkbar. Die Risiken nehmen zu und Angriffe auf Systeme häufen sich. Ein bewusster und strukturierter Umgang mit den Themen Informationssicherheit und Datenschutz ist notwendig.

Ein Risikomanagement, klare Weisungen und gute Schutzmassnahmen helfen, die Risiken einzuschränken. Der Datenschutzbeauftragte stellt einen Leitfaden, eine Anleitung sowie Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, um die Informationssicherheit mit verhältnismässigem Aufwand rechtskonform umzusetzen.

Personendaten der Lehrpersonen und Angaben über Schülerinnen und Schüler stehen unter Datenschutz. Die Mitarbeitenden der Schule sollen über die Anliegen des Datenschutzes sensibilisiert sein. Leitsatz: Soviele Daten wie nötig, so wenig wie möglich.

Weiterführende Informationen

Kanton Zürich Datenschutzbeauftragte

Kanton Zürich Staatskanzlei: Wie Behörden Informationen verwalten

Kanton Zürich, Volksschule: Datenschutz und Archivierung

Bruno Baeriswil / Beat Rudin (Hrsg).: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich. Zürich, 2012

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