Grundlagen
Der Datenschutz
Allgemeines
Die neue Kantonsverfassung (KV) begründet das Öffentlichkeitsprinzip mit einer Informationspflicht und dem Recht auf Zugang zu amtlichen Akten, sofern nicht überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen (Art. 17 KV). Wie weit dieses Recht geht, regeln das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) und die dazugehörige Verordnung (IDV), die seit dem 1. Oktober 2008 in Kraft sind.
Art. 17 KV: «Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.»
→ Öffentlichkeitsarbeit
Das Öffentlichkeitsprinzip wird durch den Datenschutz eingeschränkt. Die Behörde muss vor der Informationsabgabe eine Interessenabwägung machen, ob im Einzelfall die Bekanntgabe wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen oder wegen einer rechtlichen Bestimmung verweigert werden muss, d.h. ob der Datenschutz Vorrang hat (§ 23 IDG).
Schon die amtliche Schweigepflicht (§ 8 Gemeindegesetz, GG, LS 131.1) und die Strafandrohung gegenüber der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) schützen einerseits öffentliche Interessen, andererseits die Interessen der Privaten. Dasselbe Ziel hat der Datenschutz. Staat und Gemeinden müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen beschaffen, verwalten, bearbeiten und benützen. Darunter sind auch Informationen (Daten) über die Bürger und Bürgerinnen und Mitarbeitenden (Eltern, Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen). Diese haben einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeit und somit ihrer Daten. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz. In gewissen Fällen steht dem Persönlichkeitsschutz jedoch eine Informations- bzw. die Anzeigepflicht entgegen:
- Anzeigepflicht bei Kenntnis von strafbaren Handlungen (§ 167 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess).
- Meldung der Schulpflege bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 51 Volksschulgesetz).
- Anzeigepflicht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern (Art. 443 ZGB).
- Meldepflicht an die Bildungsdirektion bei Strafverfahren gegen Lehrpersonen (§ 11a Lehrpersonalgesetz).
→ Kindesrecht und Kindesschutz
Bezug zur Schule
In der Schule stellen sich Fragen zum Datenschutz in verschiedenen Bereichen und Situationen:
- Wer hat Zugang zu den Personaldossiers der Lehrpersonen, was gehört ins Dossier und wo wird es von wem aufbewahrt und verwaltet?
- An wen dürfen Lehrpersonen welche Auskünfte oder Referenzen über Schüler und Schülerinnen abgeben?
- Wer hat ein Einsichtsrecht in das schulpsychologische Gutachten, in die Prüfungsnoten und Prüfungsarbeiten, ins Schulzeugnis?
- Darf man Klassen- und Schülerfotos in die Homepage der Schule aufnehmen?
- usw.
Rechtliche Grundlagen
Allgemein gelten das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) und die dazugehörige Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV, LS 170.4) für die Organe des Staates und der Gemeinden und für private Organisationen und Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Als Spezialvorschrift für den Schutz der Personendaten der Lehrpersonen gelten die §§ 34–36 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) und die §§ 21 bis 31 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111). Im Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100) wird der Datenschutz in den §§ 3a bis 3d geregelt.
Für die Archivierung gelten das Archivgesetz (LS 170.6) und die Archivverordnung (LS 170.61). All die genannten Vorschriften beschreiben, wie weit der Staat in der Informationsbeschaffung gehen darf, treffen Vorkehrungen zum Schutz der Daten gegenüber Dritten und umschreiben die Rechte der Betroffenen. Sie statuieren zudem das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, also das Recht jeder Bürgerin und jedes Bürgers auf Information durch die Behörde.
Begriffe
Unter dem Oberbegriff der «Informationen» versteht das IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform (handschriftlich, gedruckt, elektronisch) und ihrem Informationsträger (Computer, Buch, Tonträger, Video). Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Notizen beim Unterrichtsbesuch).
Wenn sich die Informationen auf Personen beziehen, spricht man von «Personendaten» und unterscheidet zwischen allgemeinen Personendaten (Name, Adresse etc.) und «besonderen Personendaten» (§ 3 IDG), bei denen eine besondere Gefahr der Persönlichkeitsverletzung besteht (z.B. Religion, Weltanschauung, Gesundheit, Intimsphäre, Vorstrafen, Sozialmassnahmen).
Unter Informationen «bearbeiten» versteht man jeglichen Umgang mit diesen Informationen: beschaffen, sammeln, notieren, aufbewahren, verwenden, speichern, aufnehmen, abspielen, ordnen, überarbeiten, archivieren, löschen, vernichten. Personendaten «bekannt geben» heisst, die Informationen schriftlich oder mündlich weitergeben, veröffentlichen oder anderen Einsicht gewähren.
Im Bereich der Schule geht es beim Datenschutzgesetz in erster Linie um besondere Personendaten. Deren Schutz haben Schulbehörden und Lehrpersonen ihre Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn das Gesetz die Bekanntgabe an «Dritte» untersagt oder einschränkt, sind damit die Öffentlichkeit, Aussenstehende, aber auch andere Behörden und Amtsstellen gemeint.
Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten
(kumulativ = alle Voraussetzungen erfüllt)
- Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist (§ 8 Abs. 1 IDG).
- Das Bearbeiten besonderer Personendaten verlangt eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz (§ 8 Abs. 2 IDG), d.h. ein Reglement reicht nicht. → Grundsätze des staatlichen Handelns
- Die Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind (§ 9 IDG).
- Die Datenbeschaffung und der Zweck der Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein (§ 12 Abs. 1 IDG).
- Bei der Beschaffung von besonderen Personendaten muss der Zweck der betroffenen Person bekannt gegeben werden (§ 12 Abs. 2 IDG).
- Die Daten müssen richtig und vollständig sein (§ 7 Abs. 2 lit. b IDG).
- Die Daten müssen durch angemessene Massnahmen geschützt werden (§ 7 Abs. 1 IDG).
Voraussetzungen für die Weitergabe von Personendaten
(alternativ: entweder oder)
- Es gibt eine rechtliche Grundlage für die Weitergabe, bei besonderen Personendaten ein formelles Gesetz (§ 16 Abs. 1 lit. a bzw. § 17 Abs. 1 lit. a IDG).
- Amtshilfe: Die Daten werden von einem anderen öffentlichen Organ zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe benötigt (§ 16 Abs. 2 bzw. 17 Abs. 2 IDG).
- Die betroffene Person hat im Einzelfall eingewilligt (§ 16 Abs. 1 lit. b bzw. § 17 Abs. 1 lit. b IDG).
- Die Daten dienen im Einzelfall der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben (§ 16 Abs. 1 lit. c bzw. § 17 Abs. 1 lit. c IDG).
- Die Daten sind für einen wissenschaftlichen Zweck anonymisiert (§ 18 IDG).
Rechtsschutz der Betroffenen
- Zugangsrecht zu den eigenen Personendaten (§ 20 Abs. 2 IDG).
- Recht auf Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten (§ 21 lit. a IDG).
- Begehren auf Unterlassung rechtswidriger Datenbearbeitung (§ 21 lit. b IDG).
- Sperrung der Daten gegenüber Privaten (§ 22 IDG).
- Schutz durch Strafbestimmungen (bei Verletzung Amtsgeheimnis oder Berufsgeheimnis).
Aufgaben der Behörde
- Geeignete Schutzmassnahmen (z.B. Regelung des Zugangsrechts; § 7 Abs. 1 IDG).
- Öffentliches Register der geführten Datensammlungen (§ 14 Abs. 4 IDG).
- Vernichtung oder Archivierung nicht mehr benötigter Daten (§ 5 Abs. 2 und 3 IDG).
- Auskunftspflicht gegenüber dem Datenschutzbeauftragten (§ 35 IDG).
Datenschutzbeauftragter für den Kanton Zürich
Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich ist für Anliegen in Zusammenhang mit Datenbearbeitungen durch öffentliche Organe im Kanton Zürich zuständig. Er berät die öffentlichen Organe und Private in Fragen des Datenschutzes. Für den Bereich der Volksschule gibt er das (elektronische) Datenschutzlexikon Volksschule heraus. Zu verschiedenen Einzelfragen finden sich auf der Homepage des Datenschutzbeauftragten eigene Webartikel.
Fragen zu Datenbearbeitungen der öffentlichen Organe der Städte Zürich und Winterthur können an die kommunalen Datenschutzstellen gerichtet werden.
Datenschutzlexikon Volksschule
Dieses Datenschutzlexikon richtet sich an Lehrpersonen, Angehörige der Schulleitungen, Schulverwaltungen, Schulbehörden, Fachpersonen und Eltern, welche Fragen zu Datenbearbeitungen im Volksschulbereich haben. Sie finden darin Antworten auf die in der Praxis am häufigsten gestellten Fragen mit Links zu nützlichen Merkblättern aus dem Schul- bzw. Datenschutzbereich. Das Datenschutzlexikon ist in elektronischer Form als PDF-Datei oder als App zugänglich.
Informationssicherheit in Volksschulen
Die Digitalisierung hat sämtliche Lebensbereiche durchdrungen und eine Informationsbearbeitung ohne IT-Unterstützung ist auch in den Schulen nicht mehr denkbar. Die Risiken nehmen zu und Angriffe auf Systeme häufen sich. Ein bewusster und strukturierter Umgang mit den Themen Informationssicherheit und Datenschutz ist notwendig.
Ein Risikomanagement, klare Weisungen und gute Schutzmassnahmen helfen, die Risiken einzuschränken. Der Datenschutzbeauftragte stellt einen Leitfaden, eine Anleitung sowie Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, um die Informationssicherheit mit verhältnismässigem Aufwand rechtskonform umzusetzen.
Personendaten der Lehrpersonen und Angaben über Schülerinnen und Schüler stehen unter Datenschutz. Die Mitarbeitenden der Schule sollen über die Anliegen des Datenschutzes sensibilisiert sein. Leitsatz: Soviele Daten wie nötig, so wenig wie möglich.
Weiterführende Informationen
Kanton Zürich Datenschutzbeauftragte
Kanton Zürich Staatskanzlei: Wie Behörden Informationen verwalten
Kanton Zürich, Volksschule: Datenschutz und Archivierung
Bruno Baeriswil / Beat Rudin (Hrsg).: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich. Zürich, 2012