Aufgaben der Schulpflege
Mitarbeitendenbeurteilung
Seit dem 1. August 2021 werden die Lehrpersonen von der Schulleitung im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs beurteilt. Die Schulpflege zieht sich aus dem operativen Geschäft der Beurteilung der Lehrpersonen zurück, beurteilt aber weiterhin die Schulleiterinnen und Schulleiter. Deren Beurteilung erfolgt ebenfalls jährlich.
In den «Richtlinien zur Beurteilung der Lehrpersonen» und in den «Richtlinien zur Beurteilung der Schulleiterinnen und Schulleiter», welche von der Bildungsdirektion erlassen werden, sind die Beurteilungsverfahren festgehalten. Die Bildungsdirektion gibt die verbindlich zu verwendenen Formulare vor.
Aufgaben der Schulpflege in der Beurteilung der Lehrpersonen
Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die Schule überwacht die Schulpflege die rechtmässige Durchführung der Beurteilung der Lehrpersonen durch die Schulleitung und sorgt dafür, dass das Beurteilungsergebnis rechtzeitig an das Volksschulamt übermittelt wird.
Da die beurteilte Lehrperson nach dem Beurteilungsgespräch mit der Schulleitung eine Anhörung durch die nächst höhere vorgesetzte Person verlangen kann, bezeichnet die Schulpflege eine dafür zuständige Stelle. Das kann die Leitung des Ressorts Personal sein, das Präsidium oder sofern eingerichtet, die Leitung Bildung. Diese «Anhörung» hat zum Zweck, dass die Vorgesetzten Kenntnis von einem möglichen grösseren Dissens in der Beurteilung haben und allenfalls Führungsentscheide treffen können. Das Gespräch hat aber nicht die Funktion, den Einstufungsentscheid der Schulleitung im Sinne einer Neubeurteilung zu revidieren. Die Schulleitung bleibt abschliessend für die Beurteilung zuständig
In Gemeinden mit mehreren Schulen prüft die Schulpflege, ob allenfalls ein einheitliches Verfahren über alle Schuleinheiten sichergestellt werden soll. Dazu terminiert sie eine allfällige Anpassung ihrer Geschäftsordnung, ihres Organisationsstatuts und ihrer Prozesse.
Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern
Die Schulpflege bestimmt die für das Beurteilungsverfahren der Schulleitung(en) zuständige vorgesetzte Person. In der Regel ist dafür der Schulpräsident, die Schulpräsidentin zuständig. In grösseren Gemeinden kann diese Aufgabe auch an ein anderes Schulpflegemitglied oder an die Leitung Bildung delegiert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Einstufungsbeschluss, der das Verfahren abschliesst, immer von der Schulpflege getroffen werden muss.
Einige rechtliche Hinweise
- Das Vorliegen einer Beurteilung in den Beurteilungsstufen II oder I ist eine Voraussetzung für die Lohnentwicklung der Lehrpersonen und Schulleitungen.
- Gegen die Qualifikation kann nicht rekurriert werden. Wenn diese aber eine Lohnerhöhung verhindert, dies ist bei einer Beurteilung III oder IV der Fall, kann ein Rekurs gegen das Nichtgewähren der Lohnentwicklung erfolgen.
- Die Mitarbeitendenbeurteilung ist als Förderinstrument konzipiert. Im Personalrecht des Kantons Zürich ist sie aber gleichzeitig auch ein wichtiges Element bei der Entlassung einer Angestellten oder eines Angestellten aufgrund ungenügender Leistung oder unangemessenen Verhaltens. Dies gilt auch bei Lehrpersonen und Schulleitungen. Bei einer allfälligen Entlassung ist zu beachten, dass nach einer negativen Beurteilung in der Regel eine Bewährungszeit von mindestens drei Monaten gewährt werden muss, und die dafür festgelegten Bewährungsziele am Ende der Bewährungszeit wiederum beurteilt werden müssen. Sollte diese zweite Beurteilung erneut mit einer Stufe III oder IV abschliessen, liegt ein sachlich zureichender Grund für eine Kündigung auf den nächst möglichen Zeitpunkt vor. Verfahrensfehler können hohe Kostenfolgen für die Schulpflege verursachen. Deshalb empfiehlt es sich, bei sich abzeichnenden Komplikationen frühzeitig Rat beim Volksschulamt oder andere rechtliche Unterstützung zu holen.
Unterlagen
Die Bildungsdirektion stellt für die Beurteilung der Mitarbeitenden einheitliche und verbindliche Unterlagen zur Verfügung. Für die sonderpädagogischen Fachpersonen liegen eigene Beurteilungsdokumente vor.
Die Unterlagen (Richtlinien, Leitfaden, Beurteilungsdokumente, Zielvereinbarungsformulare) zur MAB finden sich auf der Website des Kanton Zürich, Volksschulamt > Personal beurteilen
Weiterbildung
Das Volksschulamt bietet für Verantwortliche der Schulpflegen und Schulleitende Einführungskurse in die Mitarbeitendenbeurteilung an. Die aktuellen Ausschreibungen finden sich im Schulblatt und auf der Website des Kanton Zürich, Volksschulamt > Kursangebot des Volksschulamts
Beratung
Für Auskünfte zum MAB-Verfahren, insbesondere in speziellen Situationen, wenden Sie sich an die Abteilung Schulführung des Volksschulamts, für rechtliche Fragen zur MAB an den Rechtsdienst des Volksschulamts.
Weiterführende Informationen und Unterlagen
Alles auf der Website des Kantons Zürich unter > Personal beurteilen
- Richtlinien für die Beurteilung der Lehrpersonen der Zürcher Volksschule
- Richtlinien für die Beurteilung der Schulleiterinnen und Schulleiter der Zürcher Volksschule
Informationsbroschüren
- Grundlagen & Empfehlungen für die MAB für Lehrpersonen
- Grundlagen & Empfehlungen für die MAB für Schulleitende
Beurteilungsformulare für Lehrpersonen, sonderpädagogische Fachpersonen und Schulleitende
- Beurteilungsdokument
- Formular für die vertiefte Beurteilung
- Zielvereinbarungsformular