Aufgaben der Schulpflege
Aufgaben und Pflichten als Behördemitglied
Als Schulpfleger oder Schulpflegerin sind Sie durch die Stimmbürger/innen gewählt. Vorgeschlagen oder unterstützt hat Sie vielleicht eine Partei, eine Elternorganisation oder eine andere Interessengruppe. Mit Ihrer Wahl werden unterschiedliche Erwartungen verbunden, die von Ihren eigenen Erwartungen und Zielen abweichen können. Es muss sich die Frage stellen, wen Sie in Ihrem Amt eigentlich vertreten: das Volk, die Eltern, das Lehrpersonal, das Parteiprogramm, persönliche Anliegen?
Es bewährt sich, wenn man sich zuerst etwas Zeit lässt, um die Schule aus innerer Sicht und die Beteiligten und ihre Haltungen kennenzulernen. Gerade das Gespräch mit Schulleitern, Schulleiterinnen und Lehrerschaft, bei der Sie Ihre bisherige Aussensicht einbringen, ist nützlich und notwendig für beide Seiten. Sie werden dann zum Schluss kommen, dass Sie als Volksvertreter/in mehreren Interessen dienen müssen, die aber je nach Problemstellung im Widerstreit stehen können. Das macht Ihre Aufgabe nicht leichter, aber interessanter.
Im Vordergrund soll für Sie das Interesse der Schule mit ihrem gesetzlichen Auftrag stehen. Damit verbunden sind die Anliegen «Ihres» Personals, für das Sie die Verantwortung tragen, aber auch der Schülerinnen und Schüler, die der Schule anvertraut und «ausgeliefert» sind. Ebenso haben Sie, wenn nötig, die Anliegen der Eltern zu vertreten.
Ist es denn möglich, in diesem Rollenkonflikt nicht als «Wetterfahne» verschrien zu werden? Es ist möglich, wenn Sie eine offene Sachpolitik betreiben, zuhören können, die Gesetze zu Rate ziehen, dem gesunden Menschenverstand und Ihrem Gewissen folgen und dabei Beziehungsfilz und Prestigedenken hinten anstellen. Sie werden es nie allen recht machen können, zu unterschiedlich liegen in der Schule die Interessen. Neben vielen Erfolgserlebnissen werden Sie vielleicht auch Anfeindungen und Undank ernten, wofür Sie eine dicke Haut brauchen, ohne die Sensibilität und Menschlichkeit zu verlieren.
Im Gegensatz zum Arbeitsplatz sind Sie auf das Amt in der Schulpflege nicht angewiesen. Das gibt Ihnen Sicherheit und Unabhängigkeit; das macht das Milizsystem so stark.
Die Aufgaben und Pflichten des einzelnen Behördenmitglieds ergeben sich zum einen aus den gesetzlichen Aufgaben der Schulpflege als Ganzes; es muss diese als Mitglied der Kollegialbehörde mittragen und mitverantworten. Zum andern werden ihm durch die Gemeindeorganisation Spezialaufgaben (z.B. Ressorts) zugewiesen.
→ Schulträger, ihre Organe und Instrumente
Allgemeine Aufgaben und Pflichten des Schulpflegemitglieds
Die Aufgaben und Pflichten der Schulpflege ergeben sich direkt aus dem Schulrecht und indirekt aus den gesetzlichen Ansprüchen Dritter. Daraus folgen Mitwirkung, Aufgaben und Mitverantwortung als Schulpflegemitglied in den folgenden Bereichen:
Pflichten gegenüber dem Staat
- Verwirklichung der Grundrechte (Art. 35 BV)
- Beachtung der rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 35 BV) → Grundsätze des staatlichen Handelns
- Umsetzung des Zweckartikels (§ 2 VSG)
- Vollzug der gesetzlichen und von der Oberbehörde angeordneten Massnahmen (42 VSG)
- Stellungnahmen zu grundsätzlichen und aktuellen Schul- und Erziehungsfragen
- Qualitätssicherung (§ 47 f. VSG) → Schulqualität oder → Schulinternes QM oder → Mitarbeiterbeurteilung
Pflichten gegenüber der Gemeinde
- Leitung und Beaufsichtigung der Schule (§ 42 Abs. 1 VSG)
- Schaffung kommunaler Rechtsgrundlagen wie Personalverordnung, Geschäftsordnung, Organisationsstatut (GO, § 4 GG, §§ 41a und 46 VSG) → innere Organisation der Schulgemeinde
- Ressortverantwortung, Mitwirkung in Gremien, Administration, falls nicht an Schulverwaltung oder Schulleitung delegiert (§ 44 GG)
- Personalpolitik (§§ 7 ff. LPG, § 42 Abs. 3 lit.b VSG) → Aufgaben der Personalführung
- Wirtschaftlicher Einsatz und Verwaltung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und Ressourcen
(§ 42 Abs. 3 lit. f VSG, §§ 84 ff. GG) → Gemeindehaushalt - Rechtzeitige Bereitstellung des nötigen Schulraums und Gebäudeunterhalt → Schulbauten
- Öffentlichkeitsarbeit (§ 7 GG, § 42 Abs. 3 lit g VSG, § 14 IDG) → Kommunikation
Pflichten gegenüber den Lehrpersonen
- Personalführung und -pflege (§ 5 PG) → Aufgaben der Personalführung
- Fürsorgepflicht (§ 32 Abs. 1 PG)
- Rechtsschutz (§ 32 Abs. 2 PG)
- Datenschutz (§§ 34 ff. PG, § 23 IDG) → Datenschutz
Pflichten gegenüber den Eltern
- Zusammenarbeit und Information (§ 54 VSG)
- Mitwirkung bei Schullaufbahnentscheiden (§§ 32 und 56 Abs. 1 VSG) → Schullaufbahnentscheide
- Unentgeltlichkeit (§ 11 VSG)
- Mitwirkungsrechte (§ 55 VSG) → Elternmitwirkung
- Schulbesuchsrecht (§ 56 Abs. 2 VSG)
Pflichten gegenüber den Schülerinnen und Schülern
- Erfüllung der Schulpflicht (§ 3 VSG)
- Ergänzende und zusätzliche Angebote (§§ 15 ff. und 25 VSG)
- Tagesstrukturen (§§ 30 a ff. VSG, §§ 32 a ff. VSV) → Tagesstrukturen und Tagesschulen
- Unterstützende Dienste (§ 19 f. VSG) → Gemeinde
- Schullaufbahnentscheide (§ 31 f. VSG) → Schullaufbahnentscheide
- Sonderpädagogische Massnahmen (§§ 33 ff. VSG) → Das Sonderpädagogische Angebot
- Gesundheitspflege (§§ 49 ff. GesG, § 20 VSG)
- Schülerpartizipation (§ 50 VSG) → Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
- Absenzen- und Disziplinarwesen (§ 28 VSG, §§ 52 f. VSG)
- Anzeigepflicht bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 51 VSG)
Besondere Aufgaben des einzelnen Schulpflegemitglieds
Die Aufgaben ergeben sich aus Gemeindeordnung, Geschäftsordnung, Organisationsstatut und Schulpflegebeschlüssen und übergeordneten gesetzlichen Verpflichtungen: → Arten der Schulgemeinde, ihre Organe und Instrumente
- Schul- und Unterrichtsbesuche → Schulbesuch
- Bearbeitung von übertragenen Aufgaben (§ 44 GG )
- Leitung und Mitarbeit in Kommissionen und Ausschüssen (§§ 44 und 50 f. GG, § 42 Abs. 4 VSG)
- Stellvertretung anderer Mitglieder, regelmässige Sitzungsteilnahme (§ 38 Abs. 2 GG)
- Stimmabgabe bei Abstimmungen in der Behörde/Stimmzwang (§ 40 Abs. 1 GG)
- Ausstandspflicht, wenn man in einer Sache wegen persönlicher Interessen oder verwandtschaftlicher Beziehungen befangen erscheint (§ 42 GG, § 5a VRG)
- Beachtung der amtlichen Schweigepflicht, sofern die Interessen der Gemeinde oder von Privaten dies verlangen (§ 8 GG)
- Beachtung des Datenschutzes (§ 23 IDG, §§ 34 ff. PG) → Datenschutz
- Loyalität zu Schulpflegebeschlüssen aufgrund des Kollegialsystems (§ 39 Abs. 3 GG)
Das Kollegialitätsprinzip
Als Mitglied der Schulpflege haben Sie sich an deren Beschlüsse zu halten und diese nach aussen zu vertreten, auch wenn Sie bei der Beschlussfassung anderer Meinung oder nicht dabei waren. Die unterlegene Meinung kann zwar protokolliert werden, das Kollegialsystem erfordert aber, dass nur der Mehrheitsentscheid der Behörde nach aussen dringt. Die Abstimmungsergebnisse, auch bei Einstimmigkeit, dürfen nicht bekannt gegeben werden. Dieses Prinzip ermöglicht, dass in der Behörde durch Offenheit nach innen und Diskretion nach aussen die freie Meinungsäusserung gewährleistet ist, die Behörde nach aussen in Geschlossenheit auftritt und die Mitglieder nicht gegeneinander ausgespielt werden.
(Die Bindung an das Kollegium gilt nicht absolut. Es kann in aussergewöhnlichen Situationen aufgrund einer Güterabwägung davon abgewichen werden, z.B. schwere Gewissensnot des Mitglieds, krasser Rechtsbruch der Behörde.)
Für die Schulpflege sind nicht nur diejenigen Bestimmungen massgebend, in denen sie selbst genannt ist. Die Schulpflege hat generell die Aufgabe, das Schulgesetz zu vollziehen, bzw. die Verantwortung dafür, dass es geschieht: Durch Delegation an die Schulen, die Schulleitung oder die Schulverwaltung oder andere Gemeindeangestellte.