Bildungsdirektion
Volksschulamt

Übersicht

Schulbetrieb und Unterricht

Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen (§ 3 Abs.1 VSG).
Der Unterricht in der Volksschule orientiert sich am Zweckartikel des Volksschulgesetzes (§ 2 VSG). Wesentliche Elemente des Zweckartikels sind:

Erziehung zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Werten orientiert, Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, Rücksichtnahme auf Minderheiten, Förderung von Knaben und Mädchen im gleichen Mass.

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