Bildungsdirektion
Volksschulamt

Grundlagen

Sonderschulung

Der Kanton Zürich fördert die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule, soweit dies dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient.

Diese Haltung basiert auf

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder Beeinträchtigung in der Regelschule nicht angemessen gefördert werden können, haben Anrecht auf eine Sonderschulung.

Integrierte Sonderschulung

Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf > Sonderschulung > Integrierte Sonderschulung

Aufsicht der Integrierten Sonderschulung

Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule übt das Volksschulamt die Aufsicht insbesondere im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Kostenanteilen aus. Zudem kann das Volksschulamt gemäss § 2 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung auch bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten und auf Wunsch der Gemeinde eine Aufsicht ausüben.

Separative Sonderschulung

Ist eine Integration in eine Regelschule nicht möglich oder benötigen die Kinder und Jugendlichen eine ständige Betreuung, stehen Sonderschulen zur Verfügung.

Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf > Sonderschulung > Sonderschulung im Kanton Zürich

Einzelunterricht

Muss in einer schwierigen Situation schnell gehandelt werden, kann die Sonderschulung vorübergehen in Form eines Einzelunterrichts durchgeführt werden. Der Einzelunterricht dauert maximal 6 Monate, bis eine geeignete integrative oder separative Sonderschulung eingerichtet ist.

Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf > Sonderschulung > Einzelunterricht

Arten der Sonderschulen

Hinsichtlich der verschiedenen Behinderungsarten, stehen unterschiedliche Angebote von Tagessonderschulen und Sonderschulheimen für Kinder und Jugendliche bereit:

Typus A

Richtet sich an Kinder und Jugendliche mit besonderen Strukturbedürfnissen aufgrund von Beeinträchtigungen in den Bereichen Verhalten, Lernen oder Sprache.

Typus B:

Richtet sich an Kinder und Jugendliche mit intensiven Förder – und Pflegebedürfnissen aufgrund von Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbeeinträchtigungen ohne kognitive Beeinträchtigung (Sonderschultyp B1) und mit kognitiven Beeinträchtigung (Sonderschultyp B2).

Typus C:

Richtet sich an Kinder mit besonderen Förderbedürfnissen aufgrund einer kognitiven Beeinträchtigung.

Für Schülerinnen und Schüler aus der integrierten und separierten Sonderschulung bietet die Sonderschulung 15plus eine verlängerte Sonderschulung mit vertieften Möglichkeiten der Berufswahl-und Lebensvorbereitung bis längstens zur Vollendung des 20. Lebensjahres an.

Zuweisung Sonderschulung

Die Zuweisung zur Sonderschulung erfolgt - nach einem schulischen Standortgespräch und einer schulpsychologischen Abklärung gemäss SAV - durch die Schulpflege. Sie ist auch für die Überprüfung der angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit zuständig (§ 40 VSG). Im Zuweisungsverfahren ist den Eltern das rechtliche Gehör zu gewährleisten.

Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf > Zuweisungsverfahren

Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV)

Das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) ist ein verbindliches Verfahren bei einer möglichen Sonderschulung. Zusätzlich soll das Abklärungsverfahren von den Schulpsychologischen Diensten (SPD) auch bei komplexen Fragestellungen hinsichtlich von sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule eingesetzt werden.

Das SAV erfasst systematisch die minimal notwendigen Informationen zur Prüfung eines möglichen Bedarfs nach sonderschulischen Massnahmen. Diese Informationen werden standardisiert und somit vergleichbar dargestellt. Das Vorgehen ist mehrdimensional: Nicht ein einzelnes Merkmal wie beispielsweise eine Beeinträchtigung löst eine bestimmte Massnahmen aus. Vielmehr wird der tatsächliche Bedarf aufgrund von transparent gemachten Entwicklungs- und Bildungszielen bestimmt.

Das SAV berücksichtigt internationale und nationale Vorgaben sowie lokale Gegebenheiten, fokussiert Fähigkeiten und Bedürfnisse von Kind und Kontext und bezieht die Vorstellungen und Einschätzungen der Eltern, relevanter Fachpersonen und der betroffenen Schülerin, des betroffenen Schülers systematisch mit ein. Das SAV wird so dem individuellen Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen gerecht, die auf sonderschulische Massnahmen angewiesen sind.

Auch mit dem SAV bleibt die Einschätzung des Bedarfs ein klinisches Urteil. Zu dessen Unterstützung wurden zusammen mit Vertretungen der Schulpsychologischen Dienste und der Vereinigten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen des Kantons Zürich (VSKZ) sechs Indikationsbereiche definiert. Bestehen erhebliche Funktionseinschränkungen in einem Indikationsbereich oder mehreren davon, kann angenommen werden, dass Bildung und Entwicklung ohne besondere Massnahmen oder zusätzliche Anstrengungen nicht erfolgreich zu den angestrebten Zielen führen wird. Für alle Indikationsbereiche wurden Kriterien zur Einschätzung des Schweregrads definiert. Die Einschätzung wird so erleichtert und zugleich vergleichbarer.

Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf >> Standardisiertes Abklärungsverfahren

Finanzierung der Sonderschulung

Das Volksschulamt übernimmt die Vorfinanzierung der anrechenbaren Kosten der Sonderschulen. Gemäss Volksschulgesetz tragen die Gemeinden 65 und der Kanton 35 Prozent der Gesamtkosten. Der Kostenanteil wird den Gemeinden vom Volksschulamt mit einem einheitlichen Betrag pro Sonderschüler oder Sonderschülerin in Rechnung gestellt.

Die Gemeinden tragen zusätzlich die effektiven Kosten eines allfällig notwendigen Schulwegtransports.

Die Gemeinden verrechnen den Eltern in der Regel einen Verpflegungsbeitrag pro effektiven Verpflegungstag in der Höhe der jeweils aktuellen Verfügung der Bildungsdirektion. Bei Sonderschulung in Kombination mit Übernachtung (sog. Heimpflege gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz) wird den Eltern der Verpflegungsbeitrag durch das Heim in Rechnung gestellt.

Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf >> Finanzierung der Sonderschulen

Der Kanton beteiligt sich nicht nur an den Kosten der Sonderschulen und Sonderheimen, sondern auch an der Finanzierung der Integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR).

Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf >> Intergrierte Sonderschulung (ISR/ISS)

Die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) regeln die Voraussetzungen, die Festlegung und die Ausrichtung des kantonalen Kostenanteiles.

Monitoring

Die Bildungsdirektion spiegelt den Schulgemeinden jährlich steuerungsrelevante Daten im Zusammenhang mit der Sonderschulung. Die Daten basieren auf der Erhebung der Bildungsstatistik (Bista) des Kantons Zürich. Die Datenbasis umfasst alle Volksschülerinnen und Volksschüler im Verantwortungsbereich der Schulgemeinde.

Ziel ist, dass die Schulgemeinden aufgrund der Daten die Entwicklung der Schülerzahlen im Sonderschulbereich und in weiteren Schulbereichen beobachten, um bei Bedarf steuernd eingreifen zu können.

Ist die Gesamt-Sonderschulungsquote einer Schulgemeinde erhöht, bietet das VSA Unterstützung für die Analyse und Stabilisierung oder Reduktion der Sonderschulungsquote. Nach einer vorgängig detaillierten quantitativen und qualitativen Analyse durch die zuständige Fachperson des VSA werden im gemeinsamen Gespräch zusammen mit der Schulpflege, der Schulleitung, dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) und allenfalls weiteren Fachpersonen Zielsetzungen und mögliche Massnahmen diskutiert. Die Erstellung und Einreichung des Massnahmenplans durch die Schulgemeinden ans VSA ist im Verfahren vorgesehen, aber nicht obligatorisch. Nach ca. 3 Jahren erfolgt ein Auswertungsgespräch mit der Schulgemeinde, um die Sonderschulungsquote erneut zu analysieren und allenfalls die Prozesse der Umsetzung des Massnahmenplans zu beurteilen.

Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf >> Monitoring Sonderschulung

Versorgungsplanung

Gemäss § 21a der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM; LS 412.103) schätzt das Volksschulamt periodisch für jede Behinderungsart in einem Versorgungsplan den künftigen Bedarf an Sonderschulplätzen in Tagessonderschulen und Schulheimen. Dabei werden insbesondere der bisherige Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerschaft berücksichtigt. Da für die Bevölkerungszahl im Bereich der Zielgruppe ein Wachstum vorausgesagt wird, muss sichergestellt werden, dass auch in Zukunft genügend Sonderschulplätze zur Verfügung stehen. Das Volksschulamt teilt die gemäss Versorgungsplanung notwendigen Plätze den bewilligten Sonderschulen zu.

Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf >> Versorgungsplanung

Download PDF