Bildungsdirektion
Volksschulamt

Grundlagen

Schullaufbahnentscheide - prognostische Beurteilung

Allgemeines

Das Volksschulgesetz schreibt vor, dass Schullaufbahnentscheide grundsätzlich in einem Konsensverfahren von der Schulleitung, den betroffenen Lehrpersonen und den Eltern gemeinsam getroffen werden. Sind sie sich einig, benötigt es keinen Beschluss der Schulpflege mehr. Diese befasst sich nur mit dem Fall, wenn keine Einigung zustande gekommen ist (§ 32 VSG). Unter Schullaufbahnentscheiden versteht man die Nichtpromotion, provisorische Promotion oder das Überspringen einer Klasse, den Übertritt in die Sekundarstufe und den Wechsel von Abteilung oder Niveau an der Sekundarstufe (§ 33 VSV).

Zu den Schullaufbahnentscheiden gehören faktisch auch die vorzeitige oder verzögerte Einschulung und die sonderpädagogischen Massnahmen, die nach demselben Konsens-Prinzip erfolgen. Ebenso sind die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht und der Übertritt ans Gymnasium erwähnt.


§ 32 Volksschulgesetz
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden auf Grund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.


Die Schullaufbahnentscheide im Einzelnen

Vertiefende Informationen auf der Website des Kantons Zürich > Informationen für die Volksschule >> Schulstufen & Übergänge

Einschulung

Mit der Inkraftsetzung des HarmoS-Konkordates per 1. August 2009 verschob sich der Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten vom 30. April auf den 31. Juli. Die Anpassung wurde in mehreren Schritten vollzogen. Seit dem Schuljahr 2019/20 gilt als Stichtag der 31. Juli

Ein Entscheid ist noch für eine Rückstellung auf Gesuch der Eltern nötig (§ 3 VSV). Ein Gesuch für die vorzeitige Einschulung ist nicht mehr möglich.

Promotion auf der Kindergartenstufe und Übertritt in die Primarstufe

Auf der Kindergartenstufe gibt es keine Promotion. Der Übertritt in die Primarstufe nach zwei Jahren erfolgt automatisch. Ein Entscheid ist nötig, wenn die Verweildauer auf der Kindergartenstufe um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden soll (§ 5 Abs. 3 VSG).

Promotion an der Primarstufe und Sekundarstufe

Die Promotion in die nächste Klasse, für Kinder, die dem Unterricht zu folgen vermögen, erfolgt stillschweigend (§ 36 VSV).

Wiederholung einer Klasse und provisorische Promotion

Entscheide über eine Repetition oder provisorische Beförderung ist möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht nicht zu folgen vermag und wenn die Wiederholung eine anhaltende Besserung der Situation erwarten lässt. Die gleiche Klasse kann nur einmal wiederholt werden (§ 37 VSV). Für die Repetition der 6. Primarklasse und an der Sekundarstufe werden aussergewöhnliche Umstände verlangt.

Übertritt in die Sekundarstufe

Entscheide über den Übertritt an die Sekundarstufe sind mehrstufig. Sie werden in einem Gespräch zwischen der Klassenlehrperson und den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten vorbereitet. Bei Uneinigkeit entscheidet die für die Sekundarstufe zuständige Schulpflege (§ 39 VSV).

Wechsel innerhalb der Sekundarstufe

Entscheide über Wechsel der Abteilung oder der Anforderungsstufe sind während der ganzen Sekundarstufe möglich, in der 1. Klasse an drei, in der 2. und 3. Klasse an zwei Terminen. Sie können auch auf dem Korrespondenzweg getroffen werden (§ 40 VSV). Auch hier entscheidet die Schulpflege nur bei Uneinigkeit.

Überspringen einer Klasse

Das Überspringen einer Klasse aufgrund der Leistung und des Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers ist an der Primarstufe und an der Sekundarstufe möglich (§ 38 VSV).

Sonderpädagogische Massnahmen

Unter sonderpädagogische Massnahmen fallen Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht (für Fremdsprachige), Besondere Klassen (Kleinklassen) und Sonderschulung (§ 34 VSG). Die Entscheide werden grundsätzlich nach demselben Konsensverfahren von § 32 VSG abgewickelt, mit den folgenden Abweichungen: Bei Uneinigkeit oder Unklarheit wird eine schulpsychologische Abklärung – nötigenfalls auch gegen den Willen der Eltern – durchgeführt (§ 38 VSG). Die Zuweisung zur Sonderschulung braucht (wegen der Kostenfolgen) immer die Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege (§ 37 VSG).
Das Sonderpädagogische Angebot

Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht

Für die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht auf Gesuch der Eltern im letzten Schuljahr ist in jedem Fall ein Beschluss der Schulpflege oder eines zuständigen Ausschusses nötig (§ 3 VSG). Das gleiche Vorgehen gilt bei der Entlassung aus der Schulpflicht aus disziplinarischen Gründen (§ 52 VSG).

Übertritt ins Gymnasium

Ein Übertritt ins Langzeitgymnasium ist aus der 6. Klasse und ins Kurzzeitgymnasium aus der 2. oder 3. Sekundarklasse möglich. Die Schulpflege und die Schulleitung sind ins Verfahren nicht involviert. Die Schulleitung sorgt aber für die nötigen Informationen an die Eltern und die Schülerinnen und Schüler.

Schülerinnen und Schüler, die aus der Primarschule ins Gymnasium eintreten wollen, müssen eine Aufnahmeprüfung (Deutsch, Mathematik) absolvieren. Das Prüfungsergebnis zählt zu 50%. Zu weiteren 50% zählt der Durchschnitt der Noten dieser Fächer aus dem Januarzeugnis der Volksschule (Erfahrungsnote). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt. Die Einzelheiten sind im Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule aufgeführt.

Schülerinnen und Schüler, die aus der Sekundarschule ins Gymnasium eintreten wollen, müssen ebenfalls eine Aufnahmeprüfung (Deutsch, Mathematik, Französisch) absolvieren. Die Bestehensnormen wie auch alle weiteren Einzelheiten sind im Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe aufgeführt.

Das Verfahren bei Schullaufbahnentscheiden (Promotion, Übertritt)

Für das Promotions- und Übertrittsverfahren sind die Verfahrensschritte und zeitlichen Abläufe geregelt und zielen in der Regel auf den Beginn eines Schuljahres hin (§ 34 VSV). Falls im Konsensverfahren keine Einigung zustande kommt, erhält die Schulpflege die Unterlagen bis spätestens Ende April. Die zeitlichen Abläufe sind in der Informationsbroschüre der Bildungsdirektion Beurteilung und Schullaufbahnentscheide dargestellt. Es fällt vor allem in den Aufgabenbereich der Schulleitung, das Verfahren zu den Schullaufbahnentscheiden zu leiten, die Termine zu überwachen und bei Nichteinigkeit das Geschäft an die Schulpflege zu überweisen.

Das Verfahren bei sonderpädagogischen Massnahmen

Die Anordnung von sonderpädagogischen Massnahmen befolgt im Grundsatz dasselbe Konsensverfahren unter zusätzlichem Einbezug von Fachpersonen. Zudem geht allen Massnahmen ein schulisches Standortgespräch voraus. Dieses Verfahren ist in der Handreichung der Bildungsdirektion Schulische Standortgespräche genau beschrieben, ebenso im Merkblatt des Volksschulamtes Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule vom Februar 2020 (siehe Literaturhinweis).
Das Sonderpädagogische Angebot

Schülerbeurteilung

Grundsätzliches

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen formativer, summativer und prognostischer Beurteilung.
Lernbeurteilung
Die formative Beurteilung findet laufend im Unterricht statt, ist individualisierend, lernzielorientiert, aufbauend und steuert den Unterricht und die Lernprozesse. Die summative Beurteilung ist lernzielorientiert, umfasst grössere Unterrichtsabschnitte, zieht Bilanz und zeigt Lehrperson, Lernenden und Eltern Leistungsstand und -entwicklung auf. Die prognostische Beurteilung stützt sich auf die formative und summative Beurteilung ab und macht eine Aussage zur künftigen Entwicklung und Schullaufbahn, meist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung.

Nach kantonalem Lehrplan gehört zur Gesamtbeurteilung die Bewertung von Sachkompetenz, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz. Zur Sachkompetenz gehören die Kenntnisse und Erkenntnisse, die Fertigkeiten und Fähigkeiten, mithin die Gesamtleistungen in den einzelnen Fächern. Zur Sozialkompetenz zählen Erfahrungen in der Familie, in der Schule und im weiteren sozialen Umfeld. Zur Selbstkompetenz gehören anlage- und entwicklungsbedingte Gegebenheiten, Einstellungen und Haltungen.

Für eine detailliertere Darstellung wird auf die Informationsbroschüre der Bildungsdirektion Beurteilung und Schullaufbahnentscheide verwiesen.

Beurteilung bei den Schullaufbahnentscheiden

Bei Promotions- und Übertrittsentscheiden wird nicht mehr wie früher auf eine Promotions- oder Übertrittsnote abgestellt. Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen (§ 32 Abs.3 VSG). Bei der Gesamtbeurteilung werden neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen und Lernkontrollen. In der Regel werden die Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befasster Lehrpersonen einbezogen. Die Beurteilungen der Fachlehrpersonen werden eingeholt, wenn sie für den zu fällenden Entscheid massgebend sind (§ 33 VSV). Die Gesamtbeurteilung bei Schullaufbahnentscheiden ist stets prognostischer Art. Beim Wechsel in eine andere Anforderungsstufe eines Faches (Niveau) wird nur auf die Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach abgestellt.

Schulzeugnis

Gemäss § 31 Abs. 3 VSG werden Schülerinnen und Schüler der Primar- und der Sekundarstufe regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung und das Verhalten. Der Bildungsrat regelt die Form der Beurteilung. Er hat dies mit dem Zeugnisreglement (ZRegl.) vom 1. September 2008 getan. Das Schulzeugnis wird Ende Januar und Ende des Schuljahres ausgestellt. Es werden alle Fächer des Lehrplans benotet, mit einigen Ausnahmen (2. und 3. Klasse). Auf der Kindergartenstufe und in der 1. Primarklasse findet statt der Benotung ein Elterngespräch statt. Es handelt sich beim Zeugnis um eine summative Beurteilung. Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten werden in einer besonderen Rubrik beurteilt. Das Zeugnis kann durch einen Lernbericht ergänzt werden.

Für die Einzelheiten wird auf das Zeugnisreglement verwiesen. Die Bildungsdirektion schreibt die verbindlichen Zeugnisformulare vor. Die erwähnte Handreichung der Bildungsdirektion beschreibt die Funktionen des Zeugnisses und die Bedeutung der Noten.

Die Eltern müssen das Zeugnis durch Unterschrift zur Kenntnis nehmen. Gegen die Notengebung im Zeugnis ist kein Rekurs möglich, aber eine Aufsichtsbeschwerde bei der Schulleitung. Auf eine solche wird nur eingetreten, wenn klares Recht verletzt oder Willkür vorliegt.
Rechtsmittel

Schullaufbahnentscheide und Schülerbeurteilung gehören zum «operativen Bereich» der Schule. Trotzdem muss die Schulpflege in umstrittenen Fällen entscheiden und sollte deshalb mit der Materie, auch wenn sie vorwiegend pädagogischer Art ist, vertraut sein. Lesen Sie die Handreichungen Beurteilung und Schullaufbahnentscheide und Schulische Standortgespräche sorgfältig durch. Sie werden vielleicht staunen, was sich seit Ihrer eigenen Schulzeit verändert hat oder verändert haben sollte.

Weiterführende Informationen

Bildungsdirektion: Beurteilung und Schullaufbahnentscheide – Über das Fördern, Notengebung und Zuteilen, Zürich September 2021. Bezug: Lehrmittelverlag, Postfach, 8045 Zürich, Tel. 044 465 85 85, oder als Download

Bildungsdirektion: Schulische Standortgespräche. Zürich 2007.
Bezug: Lehrmittelverlag, Postfach, 8045 Zürich, Tel. 044 465 85 85 oder als Download

Merkblatt des Volksschulamtes Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule vom Februar 2020

Bildungsdirektion Volksschulamt: Merkblatt: Zuweisungen zur Sonderschulung. Februar 2020

Bildungsdirektion Volksschulamt: Schulische Elterngespräche: Überblick

Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse (Zeugnisreglement) vom 1. September 2008 (LS 412.121.31)

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