Grundlagen
Sonderpädagogische Massnahmen
Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet (§ 33 Abs. 1 VSG).
Der Begriff «besondere pädagogische Bedürfnisse» beschränkt sich nicht auf Defizite, sondern umfasst auch besondere Begabungen.
Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG), 3. Abschnitt, §§ 33–40 und Verordnung über die Sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM):
- Integrative Förderung
Die Integrative Förderung ist die zusätzliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in der Regelklasse durch eine Förderlehrperson. Sie umfasst auch die Förderung von begabten Schülerinnen und Schüler. - Therapie
Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen. Therapien im Sinne des Gesetzes sind die logopädische Therapie, die psychomotorische Therapie und die schulisch indizierte Psychotherapie. Als Therapien gelten auch Beratungs- und Unterstützungsangebote durch Förderlehrpersonen in den Bereichen Hör-, Seh-, Hörseh-, und Körperbeeinträchtigung. - Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
Der DaZ-Unterricht erfolgt als Aufnahmeunterricht oder in Aufnahmeklassen. - Einschulungs- und Kleinklassen (Besondere Klassen)
Dieses Angebot ist freiwillig. Die Gemeinden können auf der Primar- und der Sekundarstufe Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf führen. In Einschulungsklassen werden noch nicht schulbereite Kinder nach dem Kindergarten auf den Besuch der ersten Klasse der Primarstufe vorbereitet. - Sonderschulung
Die Sonderschulung kann integriert in der Regelklasse in der Verantwortung der Regelschule (ISR) oder in der Verantwortung der Sonderschule (ISS) oder separativ in der Sonderschule durchgeführt werden. In Ausnahmefällen findet die Sonderschulung als Einzelunterricht statt. → Sonderschulung - Angebote bei ausgeprägter Begabung
Dieses Angebot ist freiwillig. Die Gemeinden können für Schülerinnen und Schüler mit ausgeprägter Begabung auf eigene Kosten Angebote zur Verfügung stellen.
Die Gemeinden bieten Integrative Förderung, Therapien und Aufnahmeunterricht an. Sie können auch Besondere Klassen führen. Sie gewährleisten die Sonderschulung.
Das kommunale Sonderpädagogische Konzept
Das Volksschulgesetz (VSG) und die dazugehörige Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) verfolgen einen integrativen Ansatz, demzufolge Schülerinnen und Schüler wenn immer möglich in der Regelklasse unterrichtet werden. Die Schulgemeinden definieren in ihrem sonderpädagogischen Konzept
- die Grundsätze,
- die Angebote,
- die Ressourcen und Finanzen,
- die Organisation und die Zusammenarbeit sowie
- die Verfahren und Abläufe im Zusammenhang mit den sonderpädagogischen Massnahmen.
Das sonderpädagogische Konzept entspricht den Bestimmungen des VSG vom 7. Februar 2005 und der dazugehörenden Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 7. Juli 2007 (VSM), ist aber auf die lokalen Gegebenheiten der Gemeinde abgestimmt und definiert den Handlungsspielraum der Schule.
Integrative Förderung IF
Die Integrative Förderung ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern durch die Förderlehrperson (Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen) und die Regellehrpersonen. Die Regel- und die Förderlehrperson sprechen sich über die gemeinsam erteilten Lektionen, über die Lernziele und über die Beurteilung ab.
In der Integrativen Förderung (IF) werden Kinder mit besonderen Bedürfnissen innerhalb der Regelklasse im Teamteaching gefördert. Sie können zusätzlich in Kleingruppen unterrichtet werden. Als weitere Aufgabe übernimmt die IF die Begabtenförderung.
Die Gemeinden setzen ein Minimum an personellen Ressourcen für die Integrative Förderung ein (VSM § 8). Im Rahmen der gesamthaft zugeteilten Vollzeiteinheiten (VZE) kann das Angebot erhöht werden.
→ Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf >> Angebote der Regelschule
Therapien
Therapie ist die individuelle Unterstützung von Kindern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen. Therapien im Sinne von § 34 Abs. 3 VSG sind Logopädie, Psychomotorik- und Psychotherapie. In der Verordnung wird das Höchstangebot geregelt (§ 11 VSM). Als Therapien gelten auch Beratungs- und Unterstützungsangebote durch Förderlehrpersonen in den Bereichen Hör-, Seh-, Hörseh-, und Körperbeeinträchtigung.
Logopädische Therapie
Logopädie befasst sich mit den Regelmässigkeiten und Auffälligkeiten des mündlichen und schriftlichen Spracherwerbs, der Stimme und des Schluckens. Als pädagogisch-therapeutische Massnahme unterstützt die logopädische Therapie sprachbehinderte Kinder und Jugendliche in ihrer mündlichen und schriftsprachlichen Sprachentwicklung. Sie fördert die sprachliche Kommunikationsfähigkeit und stärkt dadurch das Selbstvertrauen und die Persönlichkeitsentwicklung dieser Kinder und Jugendlichen.
Psychomotorische Therapie
Die Psychomotorik befasst sich mit den Regelmässigkeiten und Auffälligkeiten der Bewegungsentwicklung und des Bewegungsverhaltens. Psychomotorische Auffälligkeiten zeigen sich v.a. im Lebensbereich Bewegung und Mobilität (Koordinationsfähigkeit, Erwerb von grob-, fein- und graphomotorischen Fertigkeiten) und sind oft verbunden mit Problemen in anderen Lebensbereichen wie Umgang mit Menschen, Allgemeines Lernen sowie Schreiben und Lesen. Als pädagogisch-therapeutische Massnahme unterstützt die psychomotorische Therapie bewegungsauffällige Kinder und Jugendliche und leistet damit einen Beitrag zur erfolgreichen Integration eines Kindes oder Jugendlichen in der Volksschule.
Psychotherapie
In der schulisch indizierten Psychotherapie werden Schülerinnen und Schüler in der Bewältigung ihrer seelischen Herausforderungen unterstützt. Schulische Indikation bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das schulische Fortkommen der Schülerin, des Schülers gefährdet ist oder negative Auswirkungen auf den Umgang mit Menschen oder den Umgang mit Anforderungen im schulischen Alltag festzustellen sind. Die therapeutische Intervention sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich in ihrem schulischen und familiären Umfeld der Situation angepasst zu verhalten und zu entwickeln.
Die psychotherapeutische Intervention setzt in der Regel eine schulpsychologische Abklärung mit einer entsprechenden Indikation voraus.
Beratung und Unterstützung bei Sinnes- und Körperbeeinträchtigungen
Beratung und Unterstützung durch Förderlehrpersonen in den Bereichen Hör-, Seh-, Hörseh- und Körperbeeinträchtigung richten sich an Kinder und Jugendliche mit deutlichen Beeinträchtigungen und entsprechendem Unterstützungs- und Förderungsbedarf während der obligatorischen Schulpflicht. Die Beeinträchtigung ist durch ein fachärztliches Gutachten belegt und berechtigt in der Regel zu IV-finanzierten Hilfsmitteln. Ziel ist die Befähigung der Schülerinnen und Schüler, sich im Umfeld der Regelschule zu orientieren und damit die nötigen Entwicklungsschritte zu machen im Hinblick auf eine grösstmögliche Selbstständigkeit
Aufnahmeunterricht
Aufnahmeunterricht ist der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Er dient dem Erwerb und der Förderung der deutschen Sprache. Der Umfang des Angebots in Wochenlektionen ist in der Verordnung festgelegt (§ 14 VSM).
→ Schule und Migration
→ Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf >> Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
→ Broschüre Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in Aufnahmeunterricht und Aufnahmeklassen
Besondere Klassen
Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf.
Einschulungsklassen
In den Einschulungsklassen werden noch nicht schulbereite Kinder nach dem Kindergarten auf den Besuch der ersten Klasse der Primarstufe vorbereitet. Sie dauern ein Jahr.
Kleinklassen
Kleinklassen können auf der Primar- und Sekundarstufe geführt werden, insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die mit Integrativer Förderung nicht angemessen gefördert werden können. Sie gehören indessen nicht zum obligatorischen Angebot der Gemeinden.
Aufnahmeklassen
Die Gemeinden können in der 2.–6. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe Aufnahmeklassen führen. Der gleichzeitige Besuch einer Regel- und einer Aufnahmeklasse ist zulässig. Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse für höchstens ein Jahr zugeteilt.
Sonderschulung
Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht ausreichend gefördert werden können. Diese soll nach Möglichkeit integriert in einer Regelschule erfolgen.
Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung. Sie erfolgt als integrierte Sonderschulung in der Regelklasse oder wird in einer bewilligten Sonderschule durchgeführt. In Ausnahmefällen findet sie als Einzelunterricht statt.
→ Sonderschulung
Begabungs- und Begabtenförderung
Begabungsförderung ist ein Grundauftrag der Regelschule. Grundsätzlich erfolgt sie im Unterricht. Für Schülerinnen und Schüler mit ausgeprägter Begabung, deren Förderbedarf die Möglichkeiten des Regelunterrichts übersteigt, sind weiterführende Massnahmen angezeigt, insbesondere dann, wenn ihre Lernentwicklung oder ihre sozial-emotionale Entwicklung gefährdet scheint.
→ Begabungs- & Begabtenförderung
Zuweisung zu sonderpädagogischen Massnahmen; Schulische Standortgespräche
Für alle Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen (inklusive Sonderschulung) ist als Erstes ein schulisches Standortgespräch durchzuführen (vgl. VSM §§ 24–28).
Das schulische Standortgespräch ist ein strukturiertes Vorgehen zur individuellen Standortbestimmung und zur Vereinbarung von Förderzielen. Es unterstützt eine ressourcenorientierte Sichtweise und dient der Klärung, welche Massnahmen für eine Schülerin oder einen Schüler in der gegenwärtigen schulischen Situation angemessen sind.
Auslöser für ein schulisches Standortgespräch ist die Wahrnehmung der Eltern, der Lehrperson oder weiterer Fachpersonen, dass die Situation einer Schülerin oder eines Schülers gemeinsam beleuchtet und besprochen werden sollte.
Lehrperson, Eltern und wenn möglich die Schülerinnen und Schüler nehmen immer am Gespräch teil, es können noch weitere Fachpersonen (z.B. interkulturelle Vermittler, Therapeutinnen, Schulleitungen) beigezogen werden. Es sind so wenig Personen wie möglich und so viele wie nötig einzuladen. Bei speziellen Gesprächen kann es Sinn machen, ein Mitglied der Schulpflege einzuladen.
Die Beobachtungen aller Beteiligten werden systematisch erfasst und einbezogen. Die Beschreibung der Situation und der vorliegenden Probleme, die Festlegung der nächsten Schritte und allfällige Zuweisungsentscheide erfolgen nach einheitlichen Kriterien.
Das schulische Standortgespräch ist für verschiedene schülerbezogene Gesprächsanlässe in der Regel- und in der Sonderschule geeignet. Für die Prüfung und Überprüfung von sonderpädagogischen Massnahmen ist es verbindlich anzuwenden.
In der Broschüre Schulische Standortgespräche: Ein Verfahren zur Förderplanung und Zuweisung von sonderpädagogischen Massnahmen werden die einzelnen Schritte des Gesprächsablaufs und die dafür vorgesehenen Instrumente detailliert beschrieben und auch grafisch dargestellt:
→ Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf > > Schulische Standortgespräche (SSG)
Förderplanung
Auf der Förderplanung basiert die gezielte Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Sie gehört zu den Kernaufgaben von sonderpädagogischen Fachpersonen. Unter Förderplanung ist die Planung, Steuerung und Reflexion von sonderpädagogischen Massnahmen zur Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zu verstehen. Dies betrifft die Bereiche Unterricht, Betreuung und Therapie.
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen in Regelklassen eignet sich dazu eine individuelle Förderplanung, wenn deren individuelle Förderziele wesentlich von den Stufenlernzielen des Lehrplans beziehungsweise den Lernzielen ihrer Klasse abweichen und/oder wenn an ihrer Förderung über längere Zeit (ab einem Semester) eine oder mehrere sonderpädagogische Fachpersonen regelmässig mitarbeiten.
Weiter werden individuelle Förderpläne in der Regel für Schülerinnen und Schüler von Besonderen Klassen erstellt.
Für Sonderschülerinnen und -schüler ist eine Förderplanung verbindlich vorgeschrieben.
→Website Kanton Zürich > Besonderer Bildungsbedarf >> Broschüre Förderplanung
Weiterführende Informationen
Website Kanton Zürich >> Besonderer Bildungsbedarf