Bildungsdirektion
Volksschulamt

Grundlagen

Aufgaben der Schulpflege in der Personalführung

Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen. Das Organisationsstatut regelt die Zuständigkeiten sowie im Rahmen der geltenden Gemeindebestimmungen die Führung des gemeindeeigenen Personals (Fachlehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, Hausdienst, Schulsozialarbeit).
Personalrecht
Schulleitung

Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die Aufgaben der Personalführung von der Anstellung bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Es wird jeweils aufgezeigt, welche Aufgaben von der Behörde übernommen werden müssen, und welche Aufgaben der Schulleitung zugeteilt sind. Nicht eindeutig an die Behörde oder die Schulleitung zugewiesene Tätigkeiten sind im Organisationsstatut zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass starke Schulleitungen nur entstehen können, wenn sie in der Personalführung echte Kompetenzen erhalten.

Bezogen auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übernimmt die Schulpflege sämtliche Personalführungsaufgaben.

Zuständigkeiten in den Personalprozessen

1. Allgemeines
Behörde
2. Personalplanung und -einsatz
Behörde
Im Organisationsstatut zu regeln
Schulleitung
3. Anstellung und Personalführung der Schulleitenden
Behörde
4. Anstellung der Lehrpersonen
Im Organisationsstatut zu regeln
Schulleitung
5. Aufsicht über die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen
Behörde
Schulleitung
6. Personalentwicklung
Behörde
Im Organisationsstatut zu regeln
Schulleitung
7. Beurteilung/ Honorierung
Behörde
Schulleitung
8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Kündigung
Behörde
Im Organisationsstatut zu regeln
Schulleitung

Die Schulleitende und die Leitung der Schulverwaltung sollten Fachpersonen im Bereich des Lehrpersonalrechts sein. Mit ihrem Rat und der sachkundigen Vorbereitung der Geschäfte können sie fehlerhafte Personalentscheide der Behörde verhindern. Fördern Sie deren Weiterbildung.

Weiterführende Informationen:

Website Kanton Zürich, Volksschulamt > Personal führen

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