Grundlagen
Hinweise für die Praxis
..... oder juristische Empfehlungen für Nichtjuristen
Sinn und Zweck des Schulrechts
Die Normen des Schulrechts umschreiben die Rechte und Pflichten der an der Schule beteiligten Partner. Konflikte entstehen häufig, wenn jemand seine Rechte und Pflichten nicht kennt und nicht erfüllt, seine Kompetenzen überschreitet oder ungenügend wahrnimmt bzw. die Rechte des anderen verletzt. Kenntnis der wichtigsten schulrechtlichen Bestimmungen hilft deshalb, Konflikte zu vermeiden oder zu lösen.
Wenn vor einem Satz ein §-Zeichen steht, dürfen Sie nicht erschrecken und davon ausgehen, das sei nur für Juristen. Die Schulgesetzgebung richtet sich an Behörden und Bürgerinnen und Bürger und ist gut verständlich. Voraussetzung: Lesen Sie sorgfältig und genau, evtl. noch ein zweites Mal. Es kann ein grosser Unterschied in der Bedeutung sein, ob ein «und» oder ein «oder», ein «darf» oder ein «muss» steht.
Es wird gelegentlich beklagt, dass heute alles «verrechtlicht» werde. Die Eltern träten nur noch mit Anwälten auf und es gelte nicht mehr der gesunde Menschenverstand, sondern der Paragraf. Beim Durchlesen beispielsweise von Volksschulgesetz und Volksschulverordnung sehen Sie aber, dass hier vernünftige Praktiker am Werk waren, die organisatorisch und pädagogisch sinnvolle Regelungen suchten. Die Rechtswissenschaft ist in der Schule eine Hilfswissenschaft, die pädagogische Absichten formulieren und ermöglichen soll. Sie hilft, die unterschiedlichen Interessen richtig abzuwägen, Aufgaben zu definieren und Grenzen zu setzen, aber auch Freiräume für das Handeln der Behörden und Lehrpersonen zu schaffen. Schliesslich ist der Jurist, die Juristin dann gefragt, wenn die Beteiligten aus einer Konfliktsituation keinen Ausweg mehr finden und die Streitpunkte nur noch rechtlich beurteilt und entschieden werden. Solche Entscheide sind hie und da nötig, damit man zur Tagesordnung übergehen kann.
Wo findet man die einschlägigen Vorschriften?
Die meisten Rechtsnormen für die Volksschule finden sich im kantonalzürcherischen Recht. Wie alle staatlichen Rechtsnormen müssen sie, um Gültigkeit zu erlangen, in der Offiziellen Gesetzessammlung (OS) publiziert werden. Daneben gibt es die systematische Gesetzessammlung («Loseblattsammlung», LS), die das gesamte an einem Stichtag geltende kantonale Recht enthält. Jedem Erlass ist eine Ordnungsnummer im Rechtssystem zugewiesen (z.B. Volksschulgesetz LS 412.100).
Diese Gesetzessammlungen sind über das Internet abrufbar: http://www.zhlex.zh.ch.
Die einzelnen Erlasse können unter «Einfache Suche» nach Erlasstitel (oder Abkürzung) oder Ordnungsnummer gesucht werden. Auch eine Volltextsuche ist möglich, ergibt aber je nach Stichwörtern eine kürzere oder längere Liste von Erlassen, welche die Stichwörter enthalten.
Änderungen von Erlassen und neue Schulerlasse werden im Schulblatt, mittels Leitungszirkularen des Volksschulamtes und auf der Homepage des Volksschulamtes (www.vsa.zh.ch) bekannt gegeben.
Zum Personalrecht ist weiterhin die Gesetzessammlung Personal (graue Broschüre) erhältlich. An deren Ende gibt es ein Stichwortregister mit Hinweisen auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung. Die Gesetzesssammlung kann unter der Artikelnummer 619753 bei der KDMZ, Räffelstrasse 32, 8090 Zürich (Tel. 043 259 99 30, E-Mail: publikationen@kdmz.zh.ch) bezogen werden.
Auf kommunaler Ebene finden Sie ebenfalls Rechtsnormen für die Volksschule. Wichtig sind die Gemeindeordnung, die Geschäftsordnung und das Organisationsstatut sowie allenfalls die kommunale Personalverordnung.
Mut zum Entscheid
Keine Behörde ist davor gefeit, falsch zu entscheiden. Im Nachhinein ist man immer gescheiter. Das ist kein Unglück, ebenso wenig ist es ehrenrührig, einen Fehler einzugestehen und rückgängig zu machen. Es gibt Situationen, in denen kein Entscheid schlechter ist als ein falscher Entscheid. Haben Sie Mut zu entscheiden! Allen können Sie es ohnehin nicht recht machen. Immerhin besteht dann eine klare Situation und man kann weiterarbeiten. Der Entscheid kann von der Oberbehörde überprüft werden. Sollte die Oberbehörde im Rekursverfahren eine andere Meinung vertreten als Ihre Behörde, besteht kein Anlass, «in Schwarz» zu kommen. Nehmen Sie es zur Kenntnis, ziehen Sie nötigenfalls Lehren daraus für künftige Entscheide, aber machen Sie keine Prestigeangelegenheit daraus, sondern gehen Sie zum Tagesgeschäft über. Was richtig oder falsch ist, ist oft auch eine Frage des Standpunkts, sobald es nicht um Rechtsfragen, sondern nur um Ermessensfragen geht. Überall, wo es um die Beurteilung von Menschen und menschlichem Verhalten geht, ist das Ermessen von grosser Bedeutung und seine Ausübung anspruchsvoll und äusserst schwierig (Notengebung, Mitarbeiterbeurteilung, Disziplinarmassnahmen, Dispensationsgesuche usw.). Gerade hier kann man in Streitfällen oft in guten Treuen unterschiedlicher Meinung sein.
Fehlerreduktion durch Hinterfragen
Was kann man aber vorkehren, um fehlerhafte Entscheide auf ein Minimum zu reduzieren? Sie haben in diesem Kapitel die Grundsätze des staatlichen Handelns kennen gelernt. Diese sollten Sie verinnerlichen und anwenden. Es empfiehlt sich daher, sich selbst oder im Gremium vor Entscheiden folgende Fragen zu stellen:
- Sind wir mit unserem Beschluss auf dem Boden des Gesetzes? Was ist unser Entscheidungsspielraum, was unser Ermessensspielraum?
- Erscheint das, was die Fachperson (Lehrperson, Arzt, Schulpsychologischer Dienst) vorschlägt, einleuchtend und vernünftig?
- Wurden die Betroffenen (Schüler, Eltern, Lehrperson) bisher richtig informiert und anständig behandelt? Konnten sie sich dazu äussern?
- Ist die vorgeschlagene Massnahme angemessen oder gibt es eine weniger einschneidende, die das Ziel auch erreicht?
- Sollen oder müssen wir noch weitere Personen oder Instanzen befragen?
- Spielen irgendwo persönliche Animositäten oder Sympathien eine Rolle?
- Sind wir bereit, in einem künftigen gleichen Fall wieder so zu entscheiden?
- Würde ich den Entscheid akzeptieren, wenn ich als Bürger oder Elternteil davon betroffen wäre?
- Wie soll nach der Beschlussfassung die Information laufen, braucht es eine Rechtsmittelbelehrung, und was untersteht der Schweigepflicht?
Weiterführende Informationen
Alain Griffel (Hrsg.): Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich. Zürich: Schulthess Juristische Medien AG, 2014
Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich: www.vgr.zh.ch