Grundlagen
Die Lehrmittel
Grundsätzliches
Der Bildungsrat bestimmt die obligatorischen Lehrmittel und die Fachbereiche, in denen obligatorische Lehrmittel eingesetzt werden. Für Lehrmittel in Fachbereichen ohne Lehrmittelobligatorium legt der Bildungsrat Qualitätsansprüche fest. Lehrmittel müssen von den Gemeinden angeschafft und unentgeltlich abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden (§ 22 VSG).
→ Website Kanton Zürich, Informationen für die Volksschule >> Lehrmittel
Obligatorische (O) Lehrmittel
Obligatorische Lehrmittel verdeutlichen die Zielsetzungen und Vorgaben des Lehrplans und bilden so eine wesentliche Grundlage für den Unterricht. Obligatorische Lehrmittel dienen der Koordination zwischen den Schulstufen. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die obligatorischen Lehrmittel unterrichtsleitend einzusetzen. Das schliesst aber nicht aus, dass ergänzend zu den obligatorischen Lehrmitteln auch andere Unterrichtsmittel eingesetzt werden dürfen.
Alternativ-obligatorische (AO) Lehrmittel
Seit dem Schuljahr 2013/14 können die Schulgemeinden im Fach Englisch auf der Primarstufe zwischen zwei und auf der Sekundarstufe zwischen drei verschiedenen unterrichtsleitenden Lehrmitteln wählen. Diese Regelung gilt befristet bis Ende Schuljahr 2021/22. Welche Englischlehrmittel verwendet werden sollen, legen die Schulpflegen fest.
Neues Modell zur Lehrmittelwahl seit Schuljahr 2014/15
Das Lehrmittelobligatorium ist auf sechs Fachbereiche des obligatorischen Unterrichts reduziert («Deutsch», «Englisch», «Französisch», «Mathematik», «Religionen, Kulturen, Ethik», sowie «Natur und Technik»). Die Lehrmittelwahl in den übrigen Fachbereichen wird an die Schulen bzw. Schulgemeinden übertragen. Dabei müssen alle Lehrmittel, die im Unterricht eingesetzt werden, die grundlegenden Qualitätsansprüche an Lehrmittel erfüllen. Diese Qualitätsansprüche werden vom Bildungsrat festgelegt.
Lehrmittelwahl auf Ebene Schule bzw. Schulgemeinde
Für alle Fachbereiche, für die kein Lehrmittelobligatorium besteht, bestimmen die Schulen bzw. Schulgemeinden selber, welche Lehrmittel sie verwenden. Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
- Das gewählte Lehrmittel muss den durch den Bildungsrat vorgegebenen grundlegenden Qualitätsansprüchen Rechnung tragen.
- Die Schulpflege regelt die Einheitlichkeit bei der Lehrmittelwahl (gemäss § 42 Volksschulgesetz): Kleinste Einheit ist eine einzelne Schule, d.h. mindestens alle Lehrpersonen einer Schuleinheit müssen sich auf ein Lehrmittel einigen.
- Die Schulpflege legt fest, für wie lange ein bestimmtes Lehrmittel gewählt wird. Wechsel der Lehrmittel während eines Klassenzugs sind zu vermeiden.
- Die Schulpflege stellt die gewählten Lehrmittel für den Bedarf ihrer Schulen in ausreichender Anzahl zur Verfügung (§ 22 Abs. 2 Volksschulgesetz).
- Die Schulleitungen sorgen für geeignete Unterstützungs- bzw. Qualifizierungsmassnahmen zur Lehrmitteleinführung.
Weiterführende Informationen
Bildungsdirektion: Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel
Peter Feller, Stefan Länzlinger, Peter Ziegler: 1851–2001, 150 Jahre Lehrmittelverlag des Kantons Zürich. Jubiläumsschrift. Zürich: Lehrmittelverlag des Kantons Zürich, 2001