Grundlagen
Elternrechte und Elternpflichten
Um die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Eltern auszuloten, aber auch um Konflikten vorzubeugen, empfiehlt es sich, vorerst die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber der Schule zu kennen. Auch den Eltern sollte dies transparent gemacht werden.
Elternrechte
1. Recht der Eltern auf Einreichen von Gesuchen
Das Recht, Gesuche einzureichen, geht ohne weiteres aus dem allgemeinen Petitionsrecht (Art. 33 BV) hervor. Die Entscheidungskompetenz liegt allein bei der Schule (Schulpflege oder Lehrperson). Sie hat keine Verpflichtung, dem Gesuch stattzugeben.
Beispiele: Gesuch, einen Lehrerwechsel vorzunehmen; Gesuch, einen Schulbus einzurichten
Wo ein Gesuch bzw. die Zustimmung der Eltern unabdingbare Voraussetzung für einen Behördenentscheid ist und die Schule verpflichtet ist, nach bestimmten Regeln einen Entscheid zu fällen, handelt es sich um eine Art der «Mitbestimmung».
Beispiele: Dispensationsgesuch, Gesuch um freiwillige Repetition
2. Recht der Eltern auf Information
Da das Gesetz die Eltern zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet, müssen sie auch über ausreichende Informationen verfügen. Bei verschiedenen Gelegenheiten ist die Information ausdrücklich vorgeschrieben (§§ 59-61 VSV). Aus der Erkenntnis, dass eine transparente Schule bei den Eltern mehr Akzeptanz findet, wird meist mehr informiert, als minimal vorgeschrieben ist.
Beispiele: Schulzeugnis, Information bei Schulschwierigkeiten, Information über die Sekundarstufe und das Zuteilungsverfahren, Schulbesuchsrecht
3. Recht der Eltern auf Anhörung und Mitwirkung
Das Recht auf Anhörung beruht auf dem Grundsatz des «Rechtlichen Gehörs» (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Anhörung ist überall zwingend, wo die Behörde etwas anordnen will und in die Rechte der Eltern (oder der Kinder) eingreift. Die Behörde ist in ihrem Entscheid nicht an die Meinung der Eltern gebunden, muss sie aber in ihre Überlegungen einbeziehen.
Beispiele: Versetzung in eine andere Klasse, Wegweisung vom Unterricht, Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung
Das Volksschulgesetz statuiert ein allgemeines und ein individuelles Mitwirkungsrecht der Eltern in den §§ 55 und 56 VSG, das in den §§ 62, 63 und 64 VSV konkretisiert wird. Beispiele: Elternrat, Erarbeitung des Schulprogramms, Schwierigkeiten in der Klasse.
4. Recht der Eltern auf Mitbestimmung
Die Mitbestimmung geht weiter als die Mitwirkung. So entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam über die Promotion in die nächste Klasse oder den Übertritt in die nächste Stufe (§ 32 VSG) oder über sonderpädagogische Massnahmen (§ 37 VSG). Gewisse Entscheide sind nur auf Antrag der Eltern möglich. → Schullaufbahnentscheide und Schülerbeurteilung
Beispiel: Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht
5. Recht der Eltern auf Selbstbestimmung
In wenigen Bereichen, die stark persönlichkeitsbezogen sind oder fundamentale Elternrechte betreffen, entscheiden die Eltern selbst. Die Behörde kann davon nur Kenntnis nehmen und hat die Entscheidung der Eltern zu respektieren.
Beispiele: Besuch einer Privatschule
6. Recht der Eltern auf Einreichung von Rechtsmitteln
Entscheide der Schulpflege können die Eltern mit Rekurs anfechten, vermeintliche Pflichtverletzungen (z.B. der Lehrperson) durch Aufsichtsbeschwerde beanstanden. → Rechtsmittel
Beispiele: Rekurs gegen die Zuteilung zur Sekundarstufe, Aufsichtsbeschwerde wegen Körperstrafe.
Elternpflichten
1. Gesetzliche Pflichten gegenüber dem Kind
- Die Eltern tragen die Verantwortung für Pflege und Erziehung mit Blick auf das Wohl des Kindes (Art. 301 Abs. 1 ZGB).
- Die Eltern sind verpflichtet, das Kind zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB).
- Dem Kind müssen die Eltern eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung verschaffen (Art. 302 Abs. 2 ZGB).
- Die Eltern haben dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung zu gewähren und in wichtigen Angelegenheiten auf seine Meinung Rücksicht zu nehmen (Art. 301 Abs. 2 ZGB).
- Die Eltern vertreten das Kind gegenüber Dritten (Art. 304 Abs. 1 ZGB).
- Dem Kind ist die nötige Zeit und ein geeigneter Arbeitsplatz für die Hausaufgaben zur Verfügung zu stellen (§ 66 Abs. 1 lit. c VSV).
- Das Kind ist rechtzeitig für weiterführende Schulen anzumelden.
2. Pflichten gegenüber Staat und Schule
- Die Eltern tragen die Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht (§ 57 VSG) und haben für den regelmässigen Schulbesuch (auch im fakultativen Unterricht) zu sorgen (§ 66 Abs. 1 lit. a VSV).
- Die Eltern sind zu geeigneter Zusammenarbeit mit der Schule und nötigenfalls mit der Jugendhilfe verpflichtet (302 Abs. 3 ZGB, § 54 VSG).
- Mitwirkung bei wichtigen Beschlüssen über ihr Kind (z.B. Schullaufbahnentscheide, § 56 Abs. 1 VSG).
- Teilnahme an obligatorischen Elternveranstaltungen (§ 56 Abs. 3 VSG) und Gesprächen (§ 63 VSV).
- Meldepflicht der Eltern bei privater Schulung, auswärtiger Schulung und Schulwechsel gegenüber der Wohnortsgemeinde und der Bildungsdirektion (§ 69 Abs. 2 VSG).
- Pflicht der Eltern zur unverzüglichen Meldung und nachträglichen Begründung an die Lehrperson bei nicht voraussehbarer Absenz (z.B. Krankheit, vgl. § 28 Abs. 1 VSV).
- Rechtzeitiges Dispensationsgesuch bei voraussehbarer Absenz (vgl. § 28 Abs. 2 VSV)
- Unterschrift des Zeugnisses zur Kenntnisnahme (§ 14 Zeugnisreglement).
- Schulärztliche oder privatärztliche Untersuchung (§ 17 VSV).
- Zweckmässige Ausrüstung und Arbeitsbedingungen (§ 66 VSV).
Oder einfach gesagt als Idealvorstellung der Schule:
Die Eltern schicken das Kind anständig erzogen, gesund, ausgeschlafen, gewaschen, angezogen, verpflegt und pünktlich mit gemachten Hausaufgaben und motiviert zur Schule und arbeiten bei allen Gelegenheiten konstruktiv mit.
Sanktionen bei Pflichtverletzungen
Die vorsätzliche Vernachlässigung der Elternpflichten gegenüber der Schule (Erfüllung der Schulpflicht, Mitwirkung) kann vom Statthalteramt auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, im Schulwesen eigene Strafbestimmungen zu erlassen (§ 76 VSG).
Weiterführende Informationen
Bildungsdirektion: Umsetzung Volksschulgesetz: Handreichung Zusammenarbeit, Mitwirkung und Partizipation in der Schule, 2006
→ Website Kanton Zürich > Eltern, Schülerinnen und Schüler >> Elternmitwirkung
Veronika Imthum: Die Rechte von Eltern und Kind. Zürich: Pro Juventute-Verlag, 2001