Aufgaben der Schulpflege
Leitung der Schulgemeindeversammlung
Die Schulgemeindeversammlung ist das oberste Organ der eigenständigen Schulgemeinden. Sie beschliesst über Geschäfte, die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist (§ 15 Abs. 1 GG). Die Gemeindeordnung kann auch vorsehen, dass Vorlagen, über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der Gemeindeversammlung zu behandeln sind (§ 16 Abs. 1 GG).
Die Schulgemeindeversammlung muss mit den Traktanden rechtzeitig, mindestens vier Wochen im Voraus, angekündigt werden (§ 18 Abs. 2 GG). In dringenden Fällen kann die Frist bis auf zwei Wochen verkürzt werden (§ 18 Abs. 3 GG). Der Gemeindevorstand (Schulpflege) verfasst einen Beleuchtenden Bericht und stellt ihn den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung zu oder weist in der Ankündigung der Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen kostenlos zugestellt wird (§ 19 GG).
Die Schulpflegepräsidentin oder der Schulpflegepräsident leitet die Schulgemeindeversammlung (§ 20 Abs. 1 GG). Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Geschäftsbehandlung nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt (§§ 20 ff. GG). Ein Mitglied der Schulpflege vertritt das Geschäft. Die Stimmberechtigten können sich dazu äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen. Einzelinitiativen von Stimmberechtigten, welche einen Gegenstand betreffen, welcher der Abstimmung in der Gemeindeversammlung untersteht, unterbreitet die Schulpflege ebenfalls der Versammlung zur Beschlussfassung, allenfalls mit einem Gegenvorschlag (§ 151 GPR). In der Gemeindeversammlung üben die Stimmberechtigten auch die politische Kontrolle über Behörden und Verwaltung aus. Um diese Funktion wahrnehmen zu können, haben sie das Recht, dem Gemeindevorstand (Schulpflege) vorab Fragen zu stellen und Antworten darauf zu erhalten (Anfragerecht gemäss § 17 GG). Die Protokollführung übernimmt der von Gemeindeordnung oder Behördebeschluss bestimmte Schreiber bzw. die Schreiberin der Schulgemeinde, meistens der Leiter oder die Leiterin der Schulverwaltung.
Die Schulgemeindeversammlung muss gut vorbereitet sein. Es empfiehlt sich, ein «Drehbuch» zu erstellen. Damit werden Formfehler verhindert und es geht nichts vergessen. Lesen Sie die einschlägigen Bestimmungen (§§ 14–26 GG) in Ruhe durch. Das Gemeindegesetz und den Kommentar dazu sowie das Gesetz über die politischen Rechte haben Sie als Präsident/in bei sich. Sie müssen Bescheid wissen, wie man mit Ordnungs- und Sachanträgen oder anderen Interventionen umgeht.
Weiterführende Materialien
Gemeindeamt: Handbuch zur Gesetzgebung über die politischen Rechte in Gemeinden. 2018.
Gemeindeamt: Leitfaden und Checkliste Leitung der Gemeindeversammlung
Tobias Jaag / Markus Rüssli / Vittorio Jenni (Hrsg.): Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz und zu den politischen Rechten in den Gemeinden. Zürich: Schulthess Juristische Medien AG, 2017