Bildungsdirektion
Volksschulamt

Aufgaben der Schulpflege

Zusammenarbeit mit Spezialdiensten

Spezialdienste, ausserschulischen Instanzen und Beratungsstellen

Die Tätigkeit der Schulpflege und der Lehrerschaft beinhaltet fallweise oder kontinuierlich die Zusammenarbeit mit anderen Instanzen oder den Beizug von Spezialisten zur Unterstützung. Es empfiehlt sich, sich im Voraus zu informieren, um zu wissen, welche Angebote lokal und regional bestehen und welches die Ansprechpersonen und deren Zuständigkeiten sind. Ausführliche und aktualisierte Adresslisten und Verzeichnisse erleichtern hier die Arbeit. Der frühzeitige Beizug einer anderen Amtsstelle kann verhindern, dass in einem schwierigen Fall Schulpflege und Lehrperson unnötig Zeit und Energie aufwenden.

Spezialdienste der Gemeinde

Schulpflege und Lehrerschaft haben zwar die Verantwortung für die Schule und sind mit entsprechenden Kompetenzen ausgerüstet. Sie können aber unmöglich alles im Alleingang bewältigen, beurteilen und entscheiden. Die Schulgemeinde ist deshalb auf Spezialdienste angewiesen, die sie entweder selbst oder im Zusammengehen mit anderen Gemeinden (Zweckverband oder Anschlussvertrag) eingerichtet hat oder im Einzelfall beizieht.

Schulpsychologischer Dienst

Beratung aller an der Schule Beteiligten und Abklärung bei Uneinigkeit oder Unklarheit im schulischen Standortgespräch oder für Sonderschulzuweisungen.
Der Schulpsychologische Dienst
→ Website Kanton Zürich, Volksschulamt > Schulpsychologie

Schulsozialarbeiter/in

Schulsozialarbeit umfasst ein Set von sozialarbeiterischen Leistungen zugunsten der Schule beziehungsweise eines Schulhauses. Sie hilft, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule umzusetzen. Schulsozialarbeit trägt insbesondere dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen zu vermeiden oder zu beseitigen.
Schulsozialarbeit

Schularzt / Schulärztin

Vorsorgeuntersuchungen, Gesundheitsförderung und Prävention, Impfungen, medizinische Begutachtung (vgl. Informationsbroschüre «Schulärztlicher Dienst» des Volksschulamts).
Der Schulärztliche Dienst
Gesundheit & Prävention

Schulzahnarzt

Vorsorgeuntersuchungen, Prophylaxe
→ Website der Gesundheitsdirektion; Leitfaden für Schulbehörden und Zahnärzteschaft

Dentalhygieniker/innen

Instruktion zur Zahnreinigung

«Laustante» (Pediculosefachperson)

Bekämpfung der Kopfläuse

Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB)

Seit dem 1.1.2013 haben die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Funktion der Vormundschaftsbehörden abgelöst. Es sind interdisziplinär zusammengesetzte Fachorganisationen.

Die KESB ist zuständig für Entgegennahme von Meldungen über Kindeswohlgefährdung. Sie tätigt die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind. Sie kann nur zivilrechtliche Massnahmen anordnen (in Abgrenzung zum Strafrecht) wie z.B.:

Weisung:

Wo nötig kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung Beistandschaft:

Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern für das Kind eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.

Im Falle von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen.

Obhutsentzug:

Kann der ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, hat die KESB den Eltern die elterliche Obhut zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.

Sorgerechtsentzug:

Kann die Gefährdung des Kindes nicht mit milderen Massnahmen abgewendet werden, prüft die KESB eine Entziehung der elterlichen Sorge.
→ Weitere Informationen unter www.kesb-zh.ch

Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann in gewissen Fällen die Möglichkeiten der Schule übersteigen und auch Eltern überfordern, sodass freiwillige Kinder- und Jugendhilfe beansprucht oder vermittelt werden muss. Auch gibt es ständige ausserschulische Dienstleistungen, die von allen in Anspruch genommen werden können.

Kinder- und Jugendhilfezenren, kjz

Kleinkindberatung, Erziehungsberatung, Elternberatung, Pflegekinderaufsicht, Heimplatzierungen, Alimentenbevorschussung, Suchtberatung. Die kjz führen von der KESB erlassene gesetzliche Mandate.
→ Website Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung; > Beratungen rund um Familie & Kinder

Berufsinformationszentren, biz

Berufs- und Laufbahnberatung, Lehrstellennachweis
→ Website Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung; Berufs- & Laufbahnberatung

Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) des Kantons Zürich

Fachärztliche Abklärungen und Gutachten in schweren Fällen → pukzh.ch

Freizeiteinrichtungen

Jugendhaus, Jugendtreff, Jugendarbeiter

Suchtberatungsstellen (kommunal, regional, kantonal)

Beratung für Jugendliche, Lehrpersonen, Eltern und Behörden, Mithilfe bei der schulischen Suchtprophylaxe

Kirchenpflegen

Jugendarbeit, Freizeiteinrichtungen (schulische Zusammenarbeit im Religionsunterricht)

Behörden und Amtsstellen

Strafbare Handlungen von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen können in die Schule hineinspielen und das Einschreiten anderer Behörden und Amtsstellen und die Zusammenarbeit mit diesen verlangen (Diebstahl, Gewalt, Übergriffe, Drogendelikte). Eingriffe in die elterliche Sorge sind nicht in der Zuständigkeit der Schulbehörde, werden aber gelegentlich von dieser ausgelöst. Schwere Missstände und Vorfälle in der Gemeinde verlangen gelegentlich das Zusammengehen aller Behörden (Gewalt, Drogenprobleme, Unfälle) und Absprachen in einer Behördenkonferenz.

Gemeinderat

Politische Verantwortung für das Gemeindegebiet, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Sicherheit von Personen und Eigentum

Sozialbehörde

Aufgaben gemäss Sozialhilfegesetz, kommunale Hilfe für Not leidende Familien

Gemeindepolizei

Vollzug des gemeinderätlichen Auftrags gemäss Polizeiverordnung der Gemeinde

Statthalteramt

Aufsicht über die Ortspolizei, Handhabung des Übertretungsstrafrechts, Bestrafung von Eltern und Lehrpersonen wegen Pflichtvernachlässigung gegenüber der Schule (§ 76 VSG) auf Antrag der Schulpflege

Bezirksrat

Aufsicht über alle Gemeinden des Bezirks, Rekursinstanz (§ 75 VSG). Beratung in Verfahrensfragen

IST -Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt

Die IST gewährleistet, steuert, koordiniert und überprüft die Zusammenarbeit der mit Häuslicher Gewalt befassten Behörden und Beratungsstellen des gesamten Kantons Zürich. Sie ist für deren fachliche Aus- und Weiterbildung besorgt, unterstützt die Tätigkeit entsprechender Organisationen, insbesondere hinsichtlich vorbeugende Massnahmen zur Verminderung der Gewalt, und fördert die regelmässige Information der Bevölkerung zu Fragen der Häuslichen Gewalt. → IST- Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt

Jugendanwaltschaft

Sanktionen des Jugendstrafrechts gegen Kinder (10–14 Jahre) und Jugendliche (15–18 Jahre), Schutzmassnahmen und Strafen: Erzieherische Betreuung, Therapie, Fremd- und Heimplatzierung, Verweis, Busse, Freiheitsstrafe

Kantonspolizei

Verfolgung strafbarer Handlungen, soweit nicht die Ortspolizei zuständig ist, Verkehrsschulung, Verkehrssicherheit (Schulwegsicherung). Der Jugenddienst der Kantonspolizei ist die zentrale Anlaufstelle für das Kantonale Bedrohungsmanagement im Jugendbereich. Er befasst sich mit der Aufklärung jugendspezifischer Straftaten, sowie der Intervention und Prävention. → Jugendintervention

Bezirksanwaltschaft

Strafverfolgung von strafbaren Handlungen mit Erwachsenen als Tätern

Kantonale Beratungsstellen

Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH)

Neben der Ausbildungs- und Forschungstätigkeit bietet die PHZH in ihrem Departement «Weiterbildung und Forschung» Beratung und Unterstützung im den Bereichen Personal-, Team-, Organisations- und Unterrichtsentwicklung an. Zielgruppen sind Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulbehörden.
Vom Selbstverständnis sich beraten zu lassen

Die Homepage der PH Zürich gibt einen Überblick über die Angebote. → www.phzh.ch

Das Beratungstelefon der PH Zürich vermittelt geeignete Beratungspersonen und -angebote (Montag bis Freitag, 15 bis 18 Uhr) → 043 305 50 50

Volksschulamt (VSA)

Das Volksschulamt hat neben der Aufsichts- und Verwaltungstätigkeit auch beratende Funktionen.
Im Vordergrund stehen:

Stopp Gewalt

Zuständig für Fragen der Gewaltprävention und -intervention an Schulen ist die Fachstelle "Gewalt im schulischen Umfeld" mit einem Beauftragten. Die interdirektionale Koordinationsgruppe Jugendgewalt fördert die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Direktionen.
→ Kanton Zürich, Bildungsdirektion → Gewalt und Suizidprävention

Verschiedenes

In einzelnen Bereichen decken nichtprofitorientierte Organisationen den Beratungsbedarf ab (mit staatlicher oder kommunaler Unterstützung):

Private Anbieter

Neben den öffentlichen Beratungsstellen bestehen private Anbieter z.B. für Organisationsentwicklung, Supervision, Mediation, Eignungsabklärungen, Rechtsberatung und -vertretung usw. Der Erfahrungsaustausch unter den Gemeinden kann Anhaltspunkte zur Leistung und Qualität solcher privaten Stellen geben.

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