Übersicht
Gemeinde
Die Gemeinden sind die Träger der Zürcher Volksschulen und für das Führen der öffentlichen Volksschule verantwortlich (§ 41 Abs. 1 VSG). Grundsätzlich sind zwei Arten von Trägergemeinden der Volksschule möglich:
1. Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischen Gemeinden (§ 3 Abs. 1 GG). Es gibt Primarschulgemeinden, Sekundarschulgemeinden oder vereinigte Primar- & Sekundarschulgemeinden.
2. Politische Gemeinden, welche die Aufgaben der Volksschule besorgen. Diese werden auch als Einheitsgemeinden bezeichnet.
Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung.
- Im ersten Kapitel werden die Arten der Gemeinden mit ihren Organen und Instrumenten beschrieben.
→ Schulträger, ihre Organe und Instrumente - Vor allem kleinere eigenständige Schulgemeinden suchen sowohl aus wirtschaftlichen als auch pädagogischen Überlegungen vermehrt die Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde, mit anderen Gemeinden in der Nachbarschaft oder schliessen sich mit diesen zusammen.
→ Fusionen und Zusammenarbeitsformen - Gemäss § 41 a Abs. 1 VSG legen die Schulpflegen die Organisation und die Angebote der Schulen in einem Gemeindeerlass fest (Gemeindeordnung, Organisationsstatut). Wie die innere Organisation der Gemeinde ausgestaltet werden kann, wird in einem eigenen Kapitel beschrieben.
→ Innere Organisation der Schulgemeinde
Je ein Kapitel finden Sie zu den Diensten und den Angeboten der Gemeinde, welche von der Schulpflege eingerichtet werden:
- Die Führung der Schulgemeinde ist ohne eine gut funktionierende Schulverwaltung nicht mehr denkbar. Die Schulverwaltung unterstützt die Schulpflege und die Schulleitungen und ist die administrative Drehscheibe der Schule.
→ Schulverwaltung - Der Schulpsychologische Dienst hat eine fachberatende Funktion gegenüber Schule und Schulpflege. Er führt Abklärungen von schulischen Situationen von Schülerinnen und Schülern durch, berät die Schulbeteiligten und unterstützt die Schulpflege bei Entscheiden für sonderpädagogische Massnahmen.
→ Schulpsychologischer Dienst - Der Schulärztliche Dienst unterstützt die Schulen in den Präventionsmassnahmen, der Gesundheitsförderung, dem Impfwesen, der Gesundheitsberatung und der Gesundheitserziehung.
→ Schulärztlicher Dienst - Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe und unterstützt die Schule bei sozialen Problemen oder persönlichen Nöten von Kindern und Jugendlichen.
→ Schulsozialarbeit - Der Hausdienst ist für den Unterhalt, die Substanz- und Werterhaltung der Schulliegenschaften zuständig. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Schulleitung und Lehrerschaft ist unabdingbar.
→ Hausdienst - Das Volksschulgesetz verlangt zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, dass die Gemeinden ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsangeboten bereitstellen (Kinderhorte, Schülerclubs, Mittagstische, Tagesschulen).
→ Tagesstrukturen - Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler anzuleiten, ihre Gesundheit zu fördern und Krankheiten zu verhüten. Dazu führen sie u.a. einen schulärztlichen Dienst und sorgen für regelmässige zahnärztliche Untersuchungen.
→ Gesundheit und Prävention -
Kanton und Gemeinden schaffen die Rahmenbedingungen, dass Schülerinnen und Schüler die Anwendungs-, Medien- und Informatikkompetenzen gemäss Lehrplan 21 erreichen können. Aufgabe der Gemeinde ist es dabei, die nötigen ICT-Mittel zur Verfügung zu stellen und den Support der Arbeitsgeräte sowie der Basisinfrastruktur sicherzustellen. Zudem ist sie dafür besorgt, dass die Benutzer sich regelmässig im Bereich Medien und Informatik weiterbilden und die Informations- und Datensicherheit auch im digitalen Bereich einhalten.
→ Medien & Informatik
Konkrete Tätigkeiten der Schulpflege
Die konkreten Aufgaben und Tätigkeiten der Schulpflege finden sich im Kapitel «Schulpflege»