Bildungsdirektion
Volksschulamt

Grundlagen

Personalrecht der Volksschule

Der Kanton Zürich hat 1999 das Personalrecht für das Staatspersonal und in Anlehnung daran mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 auch das Personalrecht für die Lehrpersonen der Volksschule grundlegend neu gefasst. So wurde z.B. der Wahlstatus der Beamten und Lehrpersonen abgeschafft und die Mitarbeiterbeurteilung eingeführt. Auch verwaltungstechnisch brachte dies den Schulgemeinden zahlreiche Neuerungen. Auf der Website des Kantons Zürich, Informationen für die Volksschule, Personal führen finden Sie alle nötigen Informationen, Anleitungen, Checklisten und Formulare zur Personaladministration. Auf eine ausführliche Darstellung des Personalrechts und der Personaladministration kann deshalb hier verzichtet werden. → Aufgaben der Personalführung

Anstellungsverhältnis

Die Lehrpersonen und die Schulleiterinnen und Schulleiter an der öffentlichen Volksschule stehen in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, das durch einen Verwaltungsakt (Anstellungsverfügung) der Behörde (Schulpflege) mit Zustimmung der Lehrperson begründet wird. Während bei einem privatrechtlichen Anstellungsvertrag beträchtliche Gestaltungsfreiheit besteht, richten sich die Anstellungsbedingungen im öffentlichen Anstellungsverhältnis nach festen und einheitlichen Normen.

Dies sind bei den Lehrpersonen (Kindergartenstufe, Primarstufe, Sekundarstufe, Integrative Förderung, kantonale Vikare) und den Schulleiterinnen und Schulleitern die kantonalen Vorschriften des Lehrpersonalrechts. Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter gelten deshalb als «kantonale Angestellte», auch wenn die Schulpflege Anstellungsbehörde ist.

Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache (DaZ), Therapeutinnen und Therapeuten sind kommunal angestellt. Die meisten Gemeinden verweisen aber in ihren kommunalen Personalreglementen für diese Personengruppe ebenfalls auf das kantonale Lehrpersonalrecht.

Obwohl die Anstellungsbedingungen weitgehend kantonal vorgegeben sind, ist die Personalpolitik strategische Aufgabe der Schulpflege und als solche eine der wichtigsten. Für die Personalführung und die Personalentwicklung ist in erster Linie die Schulleitung verantwortlich. Die Schulpflege schafft dafür die nötigen Rahmenbedingungen.

Rechtsgrundlagen

Das Personalrecht für die Lehrpersonen der Volksschule ist in verschiedenen Rechtserlassen zu finden. Dort, wo das Lehrpersonalgesetz (LPG) und die Lehrpersonalverordnung (LPVO) nichts regeln, gilt das allgemeine Personalrecht für die Staatsangestellten, d.h. das Personalgesetz (PG), die Personalverordnung (PVO) und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO).

Für die Anerkennung und Zulassung von Lehrpersonen ist das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) massgeblich. Die Anerkennung und Zulassung von Personal der Sonderpädagogik (Schulische Heilpädagog/innen, Therapeutinnen und Therapeuten, DaZ-Lehrpersonen) regelt die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM).

Rechtsgrundlagen auf einen Blick

Für die kommunalen, d.h. gemeindeeigenen Lehrpersonen (Therapeutinnen und Therapeuten, DaZ-Lehrpersonen und Kurzvikare) gilt das Anstellungsrecht (Personal- oder Besoldungsverordnung) der jeweiligen Gemeinde. Die Gemeinde kann für diese Lehrpersonenkategorien das kantonale Lehrpersonalrecht teilweise oder ganz für anwendbar erklären. Ist kommunal nichts geregelt, gilt automatisch sinngemäss das allgemeine Personalrecht für die Staatsangestellten (§ 53 Abs. 2 Gemeindegesetz), was aber nicht in allen Punkten zweckmässig ist.

Das Personalrecht ist eine komplexe Materie. In komplizierten Personalfällen kann beim Volksschulamt Rat geholt werden. Schulleitung oder Schulverwaltung orientieren sich regelmässig auf der Homepage des Volksschulamtes und sorgen für die interne Information.

Weiterführende Informationen

Bildungsdirektion: Broschüre Personalführung – Personalentwicklung, Bezug als Download

Bildungsdirektion: Jährlich nachgeführte Broschüre mit den Rechtserlassen zum Personalrecht der Volksschule. Bezug: KDMZ, Räffelstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich, Tel. 043 259 99 99, Fax 043 259 99 98, E-Mail: info@kdmz.zh.ch

Bildungsdirektion, Volksschulamt: Anleitungen, Informationen, Weisungen, Tools, Formulare zur Personaladministration > Personal führen

Handbuch Personalrecht des Personalamts (kantonales Personalrecht)

Donatsch, Marco / Gächter, Thomas (Hrsg.): Zürcher Lehrpersonalrecht. Zürich: Dike Verlag, 2012

Download PDF