Bildungsdirektion
Volksschulamt

Weiteres kommunales Personal

Das Arbeitsverhältnis der Angestellten einer Gemeinde untersteht dem öffentlichen Recht (§ 53 Abs. 1 Gemeindegesetz). Viele Gemeinden regeln die Arbeitsverhältnisse des kommunalen Personals in eigenen Erlassen. Tun sie dies nicht, gilt sinngemäss das kantonale Personalrecht (§ 53 Abs. 2 GG). Für Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache (DaZ), Therapeutinnen und Therapeuten und Schulassistenzen ist dies nicht in allen Punkten sinnvoll. Bei diesen Angestelltengruppen ist es besser, anstellungsrechtlich auf das kantonale Lehrpersonalrecht zu verweisen, wenn keine eigenen Personalreglemente geschaffen werden sollen.
→ siehe auch Website Kanton Zürich > Informationen für die Volksschule >> Kantonales und kommunales Personal

Für das Personal der Schulverwaltung und des Hausdienstes werden in der Regel den Personalreglemente für das kommunale Verwaltungspersonal angewandt.

Schulassistenz

In den letzten Jahren werden die Schulen vermehrt von kommunal angestellten Schul- oder Klassenassistenzen unterstützt. Ein zielgerichteter Einsatz von Schulassistenzen kann Lehrpersonen in ihrer Tätigkeit unterstützen und entlasten und damit zur Unterrichtsqualität beitragen.

Sie haben die Funktion von Hilfspersonen, verfügen nicht über eine pädagogische Ausbildung und sind auf keinen Fall ein Ersatz für Lehrpersonen oder schulische Fachpersonen.

Für die Einführung von Schulassistenzen sind kommunale gesetzliche Grundlagen nötig, für die Finanzierung in der Regel ein Beschluss des Souveräns.

→ Volksschulamt, Broschüre «Schulassistenz»
→ Die PH Zürich bietet für Schul- /Klassenassistenzen Weiterbildungen an

Betreuungspersonal

Für die Betreuung von Kindern in Tagesstrukturen der Gemeinde müssen Personen angestellt werden, welche über eine von der Bildungsdirektion für diese Tätigkeit anerkannte Ausbildung verfügen.

Das Betreuungspersonal ist grundsätzlich kommunal angestellt. In bewilligten Tagesschulen können auch Lehrpersonen im Rahmen ihrer kantonalen Anstellung für Betreuungsaufgaben eingesetzt werden.

Die Gesetzlichen Grundlagen sind zur Zeit in Revision (Stand 2017). Zum aktuellen Stand, zu den Ausbildungsanforderungen und zum Betreuungsschlüssel informiert Sie die Website des VSA und die dort aufgeführte Kontaktperson.
→ Website Kanton Zürich > Informationen für die Volksschule > Tagesstrukturen

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