Aufgabe der Gemeinde
Der Schulpsychologische Dienst
Rechtsgrundlage
Die schulpsychologische Versorgung wird von den Gemeinden gewährleistet. Im Volksschulgesetz sind die wichtigsten Aufgaben geregelt, die der Schulpsychologische Dienst zu erbringen hat und in der Volksschulverordnung wird die Mindestgrösse der Dienste und die Versorgungsdichte geregelt, sowie die Möglichkeit geschaffen, dass sie im Auftrag der Gemeinde weitere Aufgaben übernehmen können.
Volkschulgesetz, Schulpsychologischer Dienst
§ 19 1 Die Gemeinden führen Schulpsychologische Dienste, die insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:
a. Vornahme schulpsychologischer Abklärungen gemäss Volksschulgesetzgebung,
b. Durchführung schulpsychologischer Beratungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Mindestgrösse der Dienste fest.
Volksschulverordnung, Schulpsychologische Dienste
§ 15. 1 Ein schulpsychologischer Dienst umfasst in der Regel mindestens drei Vollzeitstellen.
2 Die Zahl der Stellen richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der schulpsychologische Dienst Leistungen gemäss § 19 VSG erbringt. Die Richtgrösse für die Versorgungsdichte beträgt 0,08 Vollzeiteinheiten pro 100 Schülerinnen und Schüler.
3 Die Gemeinden können den schulpsychologischen Diensten weitere Aufgaben übertragen.
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
§ 25. 1 Eine schulpsychologische Abklärung wird durchgeführt, wenn:
a. die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll,
b. von den Beteiligten keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden kann,
c. Unklarheiten bestehen.
2 Die Abklärung wird in der Regel beim zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt. Dieser kann weitere Unterlagen beiziehen.
3 Er veranlasst eine Abklärung durch Fachleute, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind.
4 Er verfasst einen Bericht und gibt bei Bedarf eine Empfehlung für eine sonderpädagogische Massnahme ab. Separative Massnahmen müssen besonders begründet werden.
5 Abklärungen zur Prüfung der Zuweisung zu einer Sonderschulung erfolgen mit dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) nach Art. 6 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007.
6 Das Volksschulamt kann Fachleute für die Abklärungen gemäss Abs. 3 bezeichnen.
Auftrag
Die schulpsychologischen Dienste unterstützen die Schule in ihrem Bildungs- und Integrationsauftrag. Die schulpsychologische Arbeit dient der psychischen, intellektuellen und sozialen Entfaltung der Kinder und Jugendlichen. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen leisten damit einen Beitrag zur Erhaltung und Wiederherstellung der psychosozialen Gesundheit der Schülerinnen und Schüler in der Schule.
Mit den beteiligten Personen werden Anliegen, Probleme und Konflikte geklärt und Lösungswege gesucht. Dazu gehören insbesondere:
- Beratung der Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen und Behörden
- Abklärung und Diagnostik der schulischen Situationen von Schülerinnen und Schülern
- Unterstützung der Behörden für Entscheide über sonderpädagogische Massnahmen
- Förderung und Entwicklung von Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten
Die Adressen der schulpsychologischen Dienste finden Sie auf der kantonalen Website unter Schulpsychologie
Beratungen
Die Schulpsychologischen Dienste beraten Schülerinnen und Schüler, Eltern, Fachpersonen im Schulbereich und Behörden bei Fragestellungen zur kindlichen Entwicklung im schulischen und familiären Umfeld. Bei Bedarf unterstützen sie Schulteams mit ihrem Fachwissen. Die Anliegen werden unter Beizug aller Beteiligten geklärt. Die Beratungen sind ressourcen- und lösungsorientiert.
Abklärungen
Schulpsychologische Abklärungen kommen bei Unklarheit, bei Uneinigkeit und bei Fragen der Sonderschulung zur Anwendung. Sie bestehen in der Regel aus Gesprächen zur Auftragsklärung, Diagnostik, einem Auswertungsgespräch, Besprechung des weiteren Vorgehens mit Schule und Eltern sowie einer schriftlichen Empfehlung. Wenn nötig veranlasst die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe Abklärungen durch weitere Fachpersonen.
Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben bei spezifischen pädagogischen Bedürfnissen an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien (gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, VSM), einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen.
Bei Schullaufbahnentscheiden gibt es in der Regel keine schulpsychologische Abklärung.
→ Schullaufbahnentscheide
Der Schulpsychologische Dienst kann aber beigezogen werden, wenn z.B. die Voraussetzungen bezüglich Einschulung oder Übertritt vertieft abgeklärt werden müssen.
Zuweisung zur Sonderschulung
Wird eine Sonderschulung in Betracht gezogen, kommt das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) zum Einsatz. Das Abklärungsverfahren wird mit einem Bericht und bei Bedarf mit einer entsprechenden Empfehlung an die Schulpflege abgeschlossen. Die Eltern erhalten eine Kopie des Berichts. Aufgrund dieses Berichts fällt die Schulpflege einen grundsätzlichen Entscheid und plant im Bedarfsfall anschliessend die Sonderschulung.
Die Schulpflege kann die Suche nach einer geeigneten Sonderschule sowie die Planung der Durchführung und die Begleitung der Massnahme der Schulpsychologie übertragen.
Informationen zum Zuweisungsverfahren zur Sonderschulung und zum standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) finden Sie auf der Website des Kantons > Informationen für die Volksschule >> Zuweisungsverfahren
Qualitätssicherung und Berufsethik
Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen verwenden wissenschaftlich fundierte und praxiserprobte Verfahren und Methoden für Diagnostik, Beratung und Intervention. Sie arbeiten mit anderen Fachstellen zusammen und weisen die Ratsuchenden bei Bedarf an geeignete Spezialistinnen und Spezialisten weiter. Sie sind an Universitäten oder Fachhochschulen ausgebildete Fachpersonen mit einem Masterabschluss Psychologie. Ihr berufliches Handeln richtet sich nach den Richtlinien, Berufsordnungen und Berufsbildern der verschiedenen Fachverbände.
Datenschutz
Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterstehen dem Berufsgeheimnis. Sie behandeln Informationen, die sie während ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, vertraulich. Dokumente, die Informationen vertraulicher Art enthalten, werden vor dem Zugriff Dritter geschützt. Akten, die sich auf Klientinnen und Klienten beziehen, werden in der Regel während 10 Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
→ Der Datenschutz
Der Schulpsychologische Dienst (SPD) hat eine rein fachberatende Funktion gegenüber Schule und Schulpflege. Er entscheidet nicht selbst über die zu treffenden sonderpädagogischen Massnahmen.
Die Schulpflege ist bei ihren Entscheidungen nicht an das schulpsychologische Gutachten gebunden. Sie würdigt es zusammen mit den übrigen Informationen und Anträgen. Wenn sie von den Empfehlungen des SPD abweicht, muss sie dies begründen können.
Schulpsychologische Berichte und Gutachten enthalten vertrauliche und sensible Personendaten, die zu schützen sind – auch von den Behördenmitgliedern und Schulleitungen, die darin Einblick hatten. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler haben ein Akteneinsichtsrecht.
Weiterführende Informationen
Website Kanton Zürich > Informationen für die Volksschule > Schulpsychologie