Grundlagen
Pflichten der Lehrperson
Rechtliche Grundlage
Die Berufspflichten der Volksschullehrpersonen sind im Lehrpersonalgesetz umschrieben (§ 18 LPG). Danach erzieht und unterrichtet die Lehrperson die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung und nach den im Lehrplan und im Schulprogramm festgelegten Grundsätzen und achtet deren Persönlichkeit. Zum Unterricht gehören die gewissenhafte Vorbereitung und Auswertung und die Verwendung der obligatorischen Lehrmittel. Schliesslich werden die regelmässige Weiterbildung, für die auch unterrichtsfreie Zeit (bis zu vier Wochen pro Jahr) beansprucht werden kann, sowie die administrativen und weiteren Aufgaben im Schulwesen genannt.
Seit dem Schuljahr 2017/18 ist die Arbeitszeit und die Aufteilung der Arbeitszeit auf die Tätigkeitsbereiche Unterricht, Schule, Zusammenarbeit, Weiterbildung und Klassenlehrperson geregelt.
Detailliertere und weitergehende Angaben zu den Berufspflichten sind verstreut in zahlreichen Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung zu finden. Überall dort, wo das Gesetz der Volksschule eine Pflicht auferlegt, wird damit neben der Behörde meist auch die Lehrperson in die Pflicht genommen (z.B. Zweckartikel § 2 VSG). Daneben ergeben sich Pflichten aus der Stellung im öffentlichen Dienst (z.B. amtliche Schweigepflicht, Datenschutz). Für die Haupttätigkeit des Unterrichtens und Erziehens bildet natürlich der Lehrplan das Kernstück des «Pflichtenhefts», insbesondere dessen Leitbild und Grundhaltungen. Weitere Pflichten können in kommunalen Erlassen begründet sein (Hausordnung/Pausenaufsicht). Auch das Organisationsstatut weist Aufgaben zu. Die Pflichten, die sich schliesslich aus den Grundrechten der Kinder und den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns ableiten, seien der Vollständigkeit halber auch noch erwähnt.
Man muss sich allerdings bewusst sein, dass eine erfolgreiche Berufsausübung durch Paragrafen allein nicht garantiert wird. Eine gute Schule wird nicht von Lehrpersonen geprägt, die mit dem Gesetzbuch und dem Pflichtenheft in der Hand oder «nach Vorschrift» arbeiten. Persönlichkeit, Menschlichkeit, Engagement, Eigenverantwortung, Berufsethos, Kommunikationsfähigkeit, Belastbarkeit und Humor lassen sich nicht reglementieren.
Arbeitszeitmodell
Der Berufsauftrag der Lehrperson wurde vor 2017 im Wesentlichen über die Lektionenzahl pro Woche definiert. Damit war die Arbeit der Lehrperson aber unzureichend abgebildet. Mit dem neu definierten Berufsauftrag werden die Erwartungen an die Lehrpersonen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht geklärt und die Schulleitungen erhalten ein Führungsinstrument, mit dem besser auf persönliche Bedürfnisse der Lehrpersonen und auf die lokalen Bedürfnisse der Schulen eingegangen werden kann.
Grundsätzlich steht den Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von 100% eine Bruttojahresarbeitszeit von 2'184 Arbeitsstunden pro Jahr zur Verfügung (Annäherung an das übrige Staatspersonal). Diese Arbeitszeit wird für den Unterricht, die Schule, die Zusammenarbeit, die persönliche Weiterbildung, für die Tätigkeiten als Klassenlehrperson und für Ferien und Feiertage eingesetzt.
Die Schulpflege weist den Lehrpersonen einen Beschäftigungsgrad zu, nicht mehr eine Anzahl Lektionen. Aus dem Beschäftigungsgrad und dem persönlichen Ferienanspruch ergibt sich die jährliche Netto-Arbeitszeit. Die Schulleitung ist für die Verteilung der Arbeitszeit auf die Tätigkeitsbereiche zuständig. Dies wird in schriftlicher Form festgehalten.
Die Bereiche Unterricht und Klassenlehrperson werden mit einer Pauschalen angerechnet. Für die übrigen Bereiche erfasst die Lehrperson die Arbeitszeit.
→ Website Kanton Zürich, Volksschulamt > Schuljahr planen > Arbeitszeit Lehrperson
Übersicht
Die Pflichten der Lehrperson im Kanton Zürich sind auf verschiedene Partner ausgerichtet, wie die Darstellung zeigt.
Standesregeln
Der Dachverband der Schweizerischen Lehrerinnen und Lehrer (LCH) hat ein Berufsleitbild mit 10 Thesen entwickelt und daraus Standesregeln in 10 Punkten abgeleitet:
1. Erfüllung des Bildungsauftrags
Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.
2. Professionelle Unterrichtsführung
Die Lehrperson schafft Lernsituationen, die anregen und individuelle Fortschritte auf die Bildungsziele hin ermöglichen. Sie begegnet den Lernenden mit positiver Erwartungshaltung.
3. Mitwirkung im Schulteam
Die Lehrperson wirkt mit an verbindlichen Absprachen und Regelungen im Schulteam, an gemeinsamen Entwicklungsarbeiten und Weiterbildungen.
4. Qualitätssicherung und -entwicklung
Die Lehrperson bildet sich während der ganzen Dauer der Berufsausübung im beruflichen und im persönlichen Bereich weiter und engagiert sich für die Schule, die ihre Qualität überprüft und weiterentwickelt.
5. Führung und Verantwortung
Die Lehrperson nimmt Führung und Verantwortung in der eigenen Schulklasse und in der ganzen Schule wahr.
6. Zusammenarbeit mit den Partnern
Die Lehrperson arbeitet mit Erziehungsberechtigten, Spezialdiensten, Behörden und mit anderen an der Schule Beteiligten zusammen.
7. Vertraulichkeit
Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende vertraulich.
8. Einhalten von Vorschriften
Die Lehrperson handelt nach den gesetzlichen Vorschriften und setzt sich nötigenfalls für deren Veränderung und Anpassung ein.
9. Respektieren der Menschenwürde
Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen.
10. Unbedingtes Beachten von Verboten
Die Lehrperson hält sich strikte an das gesetzliche Verbot von körperlichen, sexuellen, kulturellen und religiösen Übergriffen und reagiert entschieden auf festgestellte Missachtungen.
Weiterführende Informationen
LCH Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer: LCH-Berufsbild und LCH-Standesregeln. Zürich: 6. Auflage 2013
Website Kanton Zürich, Volksschulamt: Klassen und Stellen planen