Übersicht
Schulbetrieb und Unterricht
Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen (§ 3 Abs.1 VSG).
Der Unterricht in der Volksschule orientiert sich am Zweckartikel des Volksschulgesetzes (§ 2 VSG). Wesentliche Elemente des Zweckartikels sind:
Erziehung zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Werten orientiert, Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, Rücksichtnahme auf Minderheiten, Förderung von Knaben und Mädchen im gleichen Mass.
- Der Unterricht vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten, ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen. Grundlagen für den Unterricht bilden Lehrplan und Lehrmittel (§§ 21, 22 VSG). → Lehrplan der Volksschule → Lehrmittel
- Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule. Lehrpersonen wählen die für die Lernsituation geeigneten Lehr und Lernformen und haben das Recht, den Unterricht im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz frei zu gestalten (§ 23 VSG). → Lehr- und Lernformen
- Schülerinnen und Schüler ab der Primarstufe werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden Leistung, Lernentwicklung und Verhalten (§ 31 VSG). Die Beurteilung wird in Zeugnissen festgehalten. → Lernbeurteilung
- Schullaufbahnentscheide erfolgen im Normalfall im Konsens zwischen Lehrperson und Eltern. Bei Dissens entscheidet die Schulpflege (§ 32 VSG). → Schullaufbahnentscheide
- Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Kinder werden nach Möglichkeit in der Regelklasse unterrichtet. Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung (IF), Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§§ 33, 34 VSG).
→ Sonderpädagogische Massnahmen - Wenn die niederschwelligen Möglichkeiten der Regelschule ausgeschöpft sind, respektive wenn Kinder in der Regelklasse nicht angemessen gefördert werden können, müssen Sonderschulmassnahmen geprüft werden. Bei der integrierten Sonderschulung findet der Unterricht mindestens teilweise in einer Regelklasse statt (§ 36 VSG). → Sonderschulung
- Schulen mit einem hohen Anteil Fremdsprachiger stellen zusätzliche Angebote zur Verfügung. Insbesondere werden die Deutschkenntnisse und die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern gefördert (§ 25 VSG). → Schule und Migration
- Begabungsförderung ist ein Grundauftrag der Regelschule und erfolgt grundsätzlich im Regelunterricht. Bei Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägter Begabung, deren Förderbedarf die Möglichkeiten des Regelunterrichts übersteigt, sind weitere Massnahmen zu prüfen. → Begabungs- und Begabtenförderung