Aufgabe der Gemeinde
Der Schulärztliche Dienst
Die Gemeinden sind verpflichtet, einen schulärztlichen Dienst zu bezeichnen. Schulärztinnen und Schulärzte unterstützen die Gemeinden und Schulen in den Präventionsmassnahmen, der Gesundheitsförderung, dem Impfwesen, der Gesundheitsberatung und -erziehung.
Dazu arbeiten sie mit anderen für die schulische Prävention zuständigen Fachstellen zusammen. Im Auftrag der Gemeinden führen sie auf der Kindergartenstufe, auf der Primar- und auf der Sekundarstufe schulärztliche Untersuchungen durch.
Der Schulärztliche Dienst wird ausführlich kantonalen Website beschrieben. → Schulärztlicher Dienst
Gesetzliche Grundlagen
Im Gesundheitsgesetz (§§ 13, 15, 49, 50 GesG) und im Volksschulgesetz (§ 20 VSG) sind die wichtigsten Aufgaben geregelt, die der Schulärztliche Dienst zu erbringen hat. In der Volksschulverordnung werden Art und Umfang der durchzuführenden Dienstleistungen und die Verantwortlichkeiten der Schulbehörden festgehalten (§§ 16 – 18 VSV).
Auftrag
Die Kernaufgaben der schulärztlichen Dienste der Gemeinden sind:
- die obligatorische Gesundheitsvorsorge, d.h. schulärztliche Untersuchungen in der 5. Klasse der Primar- und der 2. Klasse der Sekundarstufe, subsidiär (wenn nicht durch Privatarzt durchgeführt) auf der Kindergartenstufe
- der Gesundheitsschutz, z.B. Prävention durch Impfungen, Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten
- die Gesundheitsförderung von Schülerinnen und Schülern.
Damit wird ein wichtiger Beitrag zur gesundheitlichen Chancengleichheit geleistet. Schulärztinnen und Schulärzte haben nicht nur das einzelne Kind, sondern das ganze Kollektiv der Schülerschaft im Blickfeld und arbeiten nach den Grundsätzen von Public Health1 zugunsten der öffentlichen Gesundheit.
Schulärztliche Untersuchungen, Überprüfung Impfstatus, Impfen
Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergartenstufe, in der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe schulärztlich untersucht. Auf der Kindergartenstufe erfolgen die Untersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte. Im Kindergartenalter beinhaltet die Gesundheitsvorsorge auch eine Beurteilung des Entwicklungsstandes des Kindes.
Bei den schulärztlichen Untersuchungen in der 5. Primarklasse und auf der Sekundarstufe werden Grösse und Gewicht erfasst, sowie das Seh- und Hörvermögen und der Impfstatus überprüft. Die schulärztliche Untersuchung kann durch ein Gesundheitsberatungsgespräch ergänzt werden. Dieses ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig (§ 17 VSV).
Schülerinnen und Schüler können sich mit schriftlichem Einverständnis der Eltern durch die Schulärztin oder Schularzt - gemäss Epidemiengesetz kostenlos - impfen lassen. Die Impfungen werden über den Kanton pauschal mit den Krankenkassen abgerechnet, wobei der Selbstbehalt für die Eltern entfällt (§ 18 VSV).
Beratungen
Schulärztinnen und Schulärzte begleiten und beraten Eltern, Kinder, Jugendliche und Lehrpersonen bei allen schulrelevanten Fragen rund um Gesundheit und Entwicklung im schulischen Umfeld. Sie sind dabei ein wichtiges Bindeglied zwischen Kind, Eltern, Kinder- und Hausärztinnen / Hausärzten und weiteren Fachpersonen.
Bei der Integration von Kindern mit besonderen medizinischen Bedürfnissen in die Regelschule (z.B. schweren Allergieformen mit Risiken auf allergischen Schock, Diabetes, Epilepsie), können Schulärztinnen und Schulärzte beratend zugezogen werden.
Gesundheitsförderung und Prävention
Schulärztinnen und Schulärzte können zugezogen werden bei Projekten zu Gesundheitsthemen an Schulen und Klasseninterventionen, zum Mitwirken bei der betrieblichen Gesundheitsförderung, bei der Prävention gesundheitlicher Gefährdungen und Risiken bei nicht-übertragbaren Krankheiten und zu Themen, bei denen auch die medizinische Sichtweise nötig ist, z.B. bei Hygiene, Luftqualität, Ergonomie, Ernährung und Bewegung. → Gesundheit und Prävention
Abklärungen, ausserordentliche schulärztliche Untersuchungen
Schulärztinnen und Schulärzte können für folgende Abklärungen zugezogen werden:
- bei Absentismus, unklaren Dispensationen, zur Zweitmeinung unklarer ärztlicher Zeugnisse
- zur Ausbruchkontrolle und Mithilfe zu Umgebungsuntersuchungen bei übertragbaren Krankheiten an Schulen
- zur ausserordentlichen schulärztlichen Untersuchung z.B. bei Neuzugezogenen, Flüchtlingskindern, bei Schülerinnen und Schülern, deren gesundheitliche Gefährdung im Vordergrund steht.
Grundsätzlich ist dafür das Einverständnis der Eltern erforderlich und die Absprache mit der betreffenden Schulärztin oder Schularzt notwendig.
- Bei konkretem Verdacht auf Kindsmisshandlung untersucht der Schularzt oder die Schulärztin Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Schulpflege. In diesen Fällen ist die Zustimmung der Eltern nicht notwendig (§ 16 Abs. 4 VSV).
Datenschutz
Die Schulärztinnen und Schulärzte unterstehen der ärztlichen Schweigepflicht. Sie behandeln Informationen, die sie während ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, vertraulich. Schulrelevante Informationen, z.B. Befunde aus den schulärztlichen Untersuchungen, die sich auf den Unterricht auswirken, können nur mit Einverständnis der Eltern und nach Entbindung der Schweigepflicht an die Lehrperson weitergegeben werden (§ 15. Abs. 2 GesG). Dokumente, die Informationen vertraulicher Art enthalten, werden vor dem Zugriff Dritter geschützt. Akten, die sich auf Klientinnen und Klienten beziehen, werden in der Regel während 10 Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Ausgenommen davon sind die schulärztlichen Untersuchungskarten, die bei Wohnortswechsel den Eltern und bei Schulabschluss den Jugendlichen ausgehändigt werden müssen.
→ Der Datenschutz
Schulärztinnen und Schulärzte sind ohne Bewilligung oder Einwilligung (Entbindung von der Schweigepflicht) berechtigt, den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen (§ 15, Abs. 4 GesG).
Der kantonale Schulärztliche Dienst
Der kantonale Schulärztliche Dienst (§ 16 Abs. 1 VSV) im Volksschulamt berät und unterstützt Schulärztinnen und Schulärzte, Schulen und Schulbehörden sowie Eltern in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung, in gesundheitlichen Fragen in Zusammenhang mit der Schule, im Impfwesen und in der Gesundheitsvorsorge (schulärztliche Untersuchungen). Er erlässt verbindliche Richtlinien und stellt Informationsblätter zur Verfügung.
Der kantonale Schulärztliche Dienst führt die Bestellungen von Impfstoffen für die Impfaktionen der Schulärztinnen und Schulärzte aus.
Website des kantonalen Schulärztlichen Dienstes mit zahlreichen Informationsmaterialien für die Schulen und die Schulärztinnen und Schulärzte: → Schulärztilicher Dienst
Den kantonalen Schulärztlichen Dienst erreichen Sie unter: → schularzt@vsa.zh.ch
Weiterführende Informationen
Website Kanton Zürich > Informationen für die Volksschule > Schulärztlicher Dienst
Schwartz, F.; Badura, B.; Leidl, R. et. al.: Das Public Health Buch. München: 2003, Urban & Fischerverlag
1 Public Health umfasst alle Analysen und interdisziplinäre Management-Ansätze, die sich vorwiegend auf ganze Populationen oder grösseren Subpopulationen beziehen, und zwar organisierbare Ansätze bzw. Systeme der Gesundheitsförderung, der Krankheitsverhütung und der Krankheitsbekämpfung unter Einsatz kulturell und medizinisch angemessener, wirksamer, ethisch und ökonomisch vertretbarer Mittel.