Bildungsdirektion
Volksschulamt

Grundlagen

Kindesrecht und Kindesschutz

Überblick

Das Kindesrecht regelt die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern beziehungsweise die (rechtliche) Integration des Kindes in die Rechtsgemeinschaft. Zunächst sind damit die Normen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gemeint, welche die primäre Verantwortung der Eltern für ihr minderjähriges Kind festlegen (Art. 252 ff. ZGB). Erst wenn die Eltern ihre Sorgepflicht nicht erfüllen (können), kommt das Kindesschutzrecht (Art. 307 ff. ZGB) zum Tragen. Zum Kindesrecht im weiteren Sinne gehören auch Normen aus anderen Rechtsbereichen, die sich mit Unmündigen befassen (Personenrecht, Erbrecht, Jugendstrafrecht, Gesundheitswesen, Jugendschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Schulrecht usw.).

Bundesverfassung

Die Bundesverfassung hat den Schutz der Kinder und Jugendlichen ausdrücklich unter den Grundrechten formuliert.

Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Die Uno-Kinderrechtskonvention

Die Schweiz ist 1997 dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 beigetreten. Damit hat sie sich verpflichtet, jedem Kind in ihrem Hoheitsgebiet die in der Kinderrechtskonvention (KRK) festgelegten Rechte zu gewährleisten (Art. 2 und 4 KRK). Dabei gilt die Berücksichtigung des Kindeswohls als konventionsübergreifendes Prinzip (Art. 3 KRK). Das Übereinkommen umfasst Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte:

Schutzrechte
Förderrechte
Beteiligungsrechte

Recht auf Bildung

Die Kinderrechtskonvention statuiert ein Recht des Kindes auf Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit. Der Grundschulunterricht muss obligatorisch und unentgeltlich sein (Art. 28 KRK).

Die Bildung soll auf folgende Punkte ausgerichtet sein: Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und seiner Begabungen, die Vorbereitung auf ein aktives Erwachsenenleben, die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und die Entwicklung der Achtung kultureller und nationaler Werte seines Landes und anderer Länder (Art. 29 KRK).

Die Vertragsstaaten erkennen und achten das Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit und Spiel sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben (Art. 31 KRK).

Sie treffen alle geeigneten Massnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung oder eines bewaffneten Konfliktes geworden ist (Art. 39 KRK).

Das Kindesverhältnis

Das Kindesverhältnis entsteht durch Geburt (zur Mutter), durch gesetzliche Vermutung (zum verheirateten Ehemann), durch Anerkennung des Vaters (des nicht ehelichen Kindes), durch Gerichtsurteil (im Vaterschaftsprozess) oder durch Adoption.

Die elterliche Sorge und Obhut

Ein Kind kann vor allem in den ersten Lebensjahren aufgrund seiner Schutzbedürftigkeit seine Interessen nicht selbständig wahrnehmen. Daher steht es bis zu seiner Volljährigkeit unter der elterlichen Sorge. Das neue Sorgerecht erklärt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern (Art. 296 ff. ZGB). Bei unverheirateten Eltern kommt die gemiensame elterliche Sorge durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a ZGB).

Die elterliche Sorge umfasst die Summe aller elterlichen Rechte und Pflichten. Dazu gehören insbesondere Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung, Bestimmung des Aufenthaltsortes und Verwaltung des Vermögens des Kindes.

Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht nicht mehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern nur noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Alltägliche oder dringliche Angelegenheiten oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand für eine Rücksprache zu erreichen ist, kann der betreuende Elternteil allein entscheiden (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Entscheide von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern gemeinsam fällen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Als alltäglich gelten beispielsweise Entscheide betreffend Ernährung, Bekleidung, Freizeitaktivitäten ohne Risiko, Entschuldigung bei der Schule infolge Krankheit, Teilnahme an Schulausflügen und Klassenlagern, Visieren von Strafaufgaben, Prüfungen usw. Nicht zur Alltagsgestaltung gehören z.B. Schullaufbahnentscheide, die Unterzeichnung des Lehrvertrags, Entscheide über medizinische Eingriffe oder Freizeitaktivitäten, die in die Betreuungstage des andern Elternteils fallen.

Die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Erziehungsberechtigten, denen die Kinder anvertraut sind, sind die Ansprechpersonen der Schule. Eltern haben die Pflicht, mit der Schule zusammenzuarbeiten (Art. 302 Abs. 3 ZGB). Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt (Art. 304 Abs. 2 ZGB).

Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich Lehrpersonen, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen (Art. 275a ZGB). Sie haben im Kanton Zürich dasselbe Schulbesuchsrecht wie der sorgeberechtigte Elternteil (§ 56 Abs. 2 VSG).

Die Zahl unvollständiger Familien und besonderer Formen des Zusammenlebens hat zugenommen. Damit ist auch die Schule konfrontiert. Es kann erwartet werden, dass sich die Lehrpersonen über die familiären Verhältnisse und Zuständigkeiten ihrer Schulkinder ins Bild setzen. In Streit und Zweifelsfällen soll für die Schule das Wohl des Kindes massgebend sein. Nötigenfalls können die Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) oder die Kindesschutzbehörden (KESB) zu Rate gezogen werden.

Die Elternpflichten

Die Eltern sind für Pflege und Erziehung des Kindes verantwortlich (Art. 301 ZGB). Sie haben es ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen, d.h. seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung (Entwicklung) zu fördern und zu schützen. Dies gilt auch für das körperlich oder geistig gebrechliche Kind. Zu diesem Zweck haben sie mit der Schule und nötigenfalls mit der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten (Art. 302 ZGB). Die Eltern verfügen bis zum sechzehnten Altersjahr des Kindes über dessen religiöse Erziehung (Art. 303 ZGB). Abmeldungen vom biblischen oder religiösen Unterricht sind bis zu diesem Altersjahr von den Eltern vorzunehmen. Gegenüber der Schule bestehen noch weitere Elternpflichten. → Elternrechte und Elternpflichten

Die Rechte des Kindes

Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht (Art. 301 Abs. 2 ZGB). Dies gilt beispielsweise für den Übertritt in die Sekundarstufe bzw. ins Gymnasium oder die Berufswahl.

Das Kind kann ohne Zustimmung der Eltern Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 19 ZGB). Wie weit dies gehen kann, ist abhängig von den konkreten Umständen, vom Alter und vom Reifegrad des Kindes. Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler können z. B. selber die Einwilligung erteilen, dass Fotos von ihnen aufgenommen und veröffentlicht werden.

Der Kindesschutz

Die Verantwortung für die Sorge um das Kind tragen primär seine Eltern. Familienangehörige, Betreuungseinrichtungen, Schulen und andere können ihren Teil dazu beitragen. Wenn die Sorge nicht oder ungenügend wahrgenommen wird, muss das Kind rasch und nachhaltig geschützt werden. Der Staat ist gesetzlich verpflichtet, einzugreifen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Zweck des Kindesschutzes ist stets, die vorhandenen Ressourcen der Eltern zu unterstützen und notfalls zu ergänzen. Eingriffe in die elterliche Sorge müssen verhältnismässig sein und dürfen nur erfolgen, wenn keine anderen Möglichkeiten Erfolg versprechend sind. Im Vordergrund steht zunächst der freiwillige Kindesschutz. Diesen bieten die Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz), öffentliche oder private Familien- und Erziehungsberatungsstellen, schulische Fachdienste (Schulpsychologischer Dienst, Sozialarbeitende) oder viele private Vereinigungen und Stiftungen (z.B. Pro Juventute) an. Die Eltern oder die Kinder können Leistungen solcher Stellen von sich aus beanspruchen oder dazu einwilligen.

Erst wenn der freiwillige Schutz nicht genügt, weil beispielsweise die Eltern vorgeschlagene Massnahmen ablehnen oder die Umstände so gravierend sind, dass freiwilliger Schutz unzureichend erscheint, kommen zivil- oder strafrechtliche Massnahmen in Betracht.

Für den zivilrechtlichen Kindesschutz (Art. 307-312 ZGB) sind primär die KESB zuständig. Vorbehalten bleiben die Bereiche Ehe, Vaterschaft und Unterhalt, welche in der Zuständigkeit der Gerichte liegen.

Mit dem strafrechtlichen Kindesschutz sind zum einen die Normen des Strafgesetzbuches gemeint, welche verschiedene Vergehen und Verbrechen mit Kindern als Opfer unter Strafe stellen. Zum andern gehört das Jugendstrafrecht dazu, das die Massnahmen für jugendliche Straftäter regelt. Bei Heimversorgung durch die Justiz (Jugendanwaltschaft) oder durch die KESB übernimmt die Schulgemeinde in der Regel die Schulungskosten.

Schliesslich gibt es präventive und repressive Vorschriften des Kindesschutzes im Arbeitsrecht (Verbot der Kinderarbeit), im Gesundheitswesen (Schularzt, Schulzahnarzt), im Filmwesen (Altersbeschränkung), im Wirtschaftsgesetz (Alkoholverbot) und im Schulrecht (Elternpflichten).

Die Kindesschutzmassnahmen

Die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen umfassen Massnahmen zur Personensorge und zur Vermögenssorge. Die KESB kann unterschiedlich schwerwiegende Eingriffe in die elterliche Sorge anordnen. Die elterlichen Kompetenzen und Fähigkeiten sollen dadurch nicht verdrängt, sondern so weit als nötig ergänzt werden. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist immer die mildeste geeignete Massnahme anzuordnen. Kindesschutzmassnahmen müssen regelmässig überprüft und allenfalls angepasst werden. Die Massnahmen von Art. 307, 308 und 310 ZGB (Personensorge) können auch kombiniert werden.

Geeignete Massnahmen (Art. 307 ZGB)

Die KESB kann die Eltern ermahnen, ihnen Ratschläge, aber auch konkrete Weisungen für Pflege, Erziehung und Ausbildung erteilen. Zudem kann sie zur kontinuierlichen Begleitung und Überwachung eine Person als Erziehungsaufsicht (ohne Weisungsbefugnis) einsetzen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Beistandschaft (Art. 308 ZGB)

Eine Beistandschaft kann bedarfsgerecht auf jeden Einzelfall massgeschneidert werden und ist daher die häufigste zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme. Sie wird dem Kind ernannt, nicht den Eltern, und vertritt somit die Interessen des Kindes, unter Umständen auch gegen den Willen der Eltern. Eine Beistandschaft kann als allgemeine Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden mit der Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen. Einem Beistand oder einer Beiständin können aber auch besondere Befugnisse übertragen werden (z.B. im Bereich der Ausbildung).

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310/314b ZGB)

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern wird aufgehoben und das Kind an einem anderen Ort (z.B. Pflegefamilie, Heim) platziert.

Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 und 312 ZGB)

Die Entziehung der elterlichen Sorge von Amtes wegen (Art. 311 ZGB) kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen. Die Entziehung der elterlichen Sorge mit Einverständnis der Eltern (Art. 312 ZGB) ist vorgesehen für Situationen, in denen die Eltern aus wichtigen Gründen darum ersuchen oder wenn sie in eine künftige Adoption durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. Die Eltern verlieren bei einer Entziehung der elterlichen Sorge sämtliche Entscheidbefugnisse und Vertretungsrechte. Sofern beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wurde, muss das Kind unter Vormundschaft gestellt werden. Die Eltern bleiben aber unterhaltspflichtig.

Schule und Kindesschutz

Auch die Schule dient dem Kindesschutz. Als die wirksamste Kindesschutzmassnahme erwies sich im vorletzten Jahrhundert die Einführung und Durchsetzung der Schulpflicht. Erst damit konnte die Kinderarbeit wirksam bekämpft und abgeschafft werden.

In der geltenden Schulgesetzgebung finden sich zahlreiche Einrichtungen und Bestimmungen, die dem Wohl und Schutz des Kindes dienen (Schulgesundheitspflege, Schulpsychologischer Dienst, Elternzusammenarbeit). Die Schule hat laut Zweckartikel die familiäre Erziehung zu ergänzen und ist zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet. Schwierige häusliche Verhältnisse und die Vernachlässigung von Elternpflichten haben sehr schnell Auswirkungen auf die Schule. Das staatspolitische Anliegen des Kindesschutzes gilt auch für die Schulbehörden. Zudem gibt es übergreifende Gesellschaftsprobleme (z.B. Gewalt, Flüchtlingskinder, Drogen), die alle angehen und die nur gemeinsam gelöst werden können.

Die Schule selbst hat keine Kompetenz, in die elterliche Sorge einzugreifen. Sie kann lediglich bei Verletzung der Elternpflichten gegenüber der Schule Sanktionen treffen (§ 76 VSG). Wenn es um den Bereich der Familie und die ausserschulische Freizeit geht, hat die Schule eine beratende und beobachtende Funktion. Ob aufgrund von eigenen Beobachtungen oder Informationen und Hinweisen des Kindes oder Dritter eine Gefährdung des Kindeswohls besteht, muss sorgfältig nach dem Mehraugenprinzip und wenn möglich unter Einbezug von Fachstellen eingeschätzt werden.
Unterlagen des AJB zum Kindesschutz

Ergibt die Beurteilung, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, hat die Schulpflege die für die Kindesschutzmassnahme zuständige Behörde zu informieren (§ 51 VSG), d.h. sie hat der KESB eine Gefährdungsmeldung zu machen.
Diverse Merkblätter des Volksschulamts im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung und zur Zusammenarbeit mit der KESB

Prävention sexueller Ausbeutung an Schulen

Schulen spielen eine zentrale Rolle im Leben von Kindern und tragen daher eine grosse Verantwortung, Schutz vor sexueller Ausbeutung zu gewährleisten. Im Rahmen der Prävention sexueller Ausbeutung kommt Schulen dabei eine doppelte Bedeutung zu: Einerseits innerhalb der Institution, andererseits für Offenlegungsprozesse durch Schülerinnen und Schüler aus dem ausserschulischen Bereich. In beiden Fällen sollten Angestellte sensibilsiert und geschult werden, wie Schutz sichergestellt werden kann. Die Fachstelle Limita bietet Beratung und Unterstützung im Erstellen und Umsetzen ganzheitlicher Schutzkonzepte an. Kontaktmöglichkeiten: www.limita.ch

Weiterführende Informationen

Bildungsdirektion, AJB: Leitfaden Kindeswohlgefährdung, 2017

Fachstelle Limita: Limita

KOKES (Hrsg.): Praxisanleitung Kindesschutzrecht. Zürich/St.Gallen: Dike Verlag AG, 2017

Tuor, Peter; Schnyder, Bernhard; Schmid, Jörg; Jungo, Alexandra (Hrsg.): Das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Zürich etc.: Schulthess Juristische Medien AG, 2015

Früh, Beatrice: Die Uno-Kinderrechtskonvention. Ihre Umsetzung im schweizerischen Schulrecht, insbesondere im Kanton Aargau. (Diss. Universität Zürich) Zürich/St.Gallen: Dike Verlag AG, 2007

Hegnauer, Cyril: Grundriss des Kindesrechts. Bern: Verlag Stämpfli AG, 1999

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