Bildungsdirektion
Volksschulamt

Grundlagen

Merkmale der Volksschule

Autonomie versus kantonale Steuerung

Die Einsicht, dass «einem stumpfen, ungeschulten Volk keine weitgehenden konstitutionellen Rechte anvertraut werden dürfen, dass ein Staat mit demokratischer Verfassung ohne tüchtige Volksbildung erst der Pöbelherrschaft und dann der Oligarchie verfällt, verlangte gebieterisch allem voran eine zweckmässige Ausgestaltung des Unterrichtswesens, durch die allein die bürgerliche und geistige Freiheit gesichert werden konnte» (aus: Die Zürcherische Volksschule 1832–1932, Festgabe zur Jahrhundertfeier). Die Volksschule des Kantons Zürich ist deshalb seit ihrer Gründung in den 30er-Jahren des 19. Jahrhunderts sehr stark in den demokratischen Strukturen der Gemeinden verankert, weil «womöglich durch die neue Verfassung eine Schulordnung begründet werden möchte, wodurch der Souverän, das Volk eine umfassende und gründliche Bildung erlangen könne». Das Volk fing an, sich als Souverän zu begreifen. Motto dieser Bestrebungen war der Leitspruch: «Volkssouveränität ist ohne Volksbildung ein leerer Schall.» Ein relativ hoher Grad an Autonomie in den Gemeinden lässt denn auch zu, dass sich die Schulen zum Teil stark unterscheiden. So haben städtische Schulen oder Schulen in der Agglomeration andere Ausprägungen als solche in eher ländlichen Gebieten.

In der heutigen Zeit ist ein gegenteiliger Trend bemerkbar: Damit die Vielfalt nicht zu gross wird, damit keine Benachteiligungen innerhalb des Kantons entstehen, ist der Schulträger bestrebt, die wichtigsten Anliegen der Bildung zentral zu steuern: verbindlicher Lehrplan, obligatorische Lehrmittel, Ausbildung der Lehrpersonen, aber auch rechtliche Bestimmungen, die zentrale Stellenbewirtschaftung mit so genannten Vollzeiteinheiten (VZE) und die Einführung der «Fachstelle für Schulbeurteilung».
Schulqualitätsmanagement in der Volksschule

Breite Volksbildung

Mit der Volksschule hat sich der Kanton Zürich die Stätte geschaffen, in der nicht nur ein Pensum erfüllt wird, sondern in der die Begegnung der Kinder aus allen Schichten zum Gemeinschaftsbewusstsein führen soll. 94% (Bildungsstatistik Schuljahr 2016/17) aller Schulpflichtigen nehmen an ihr teil.

Dies ist Beweis genug für die breite Abstützung und Anerkennung der Leistungen unserer Volksschule.

Direkt demokratisch, aber auch Mitwirkungsmöglichkeiten direkt Betroffener

Neben den politischen und kirchlichen bestehen seit der Gründungszeit spezielle Schulgemeinden. In den letzten Jahren bestand ein Trend, die politischen mit den schulischen Gemeinden zu vereinigen. Neuerdings wird vermehrt die Vereinigung von Schulgemeinden ein Thema.
Durch die breite Abstützung in den Gemeinden ist eine grösstmögliche Mitsprache und Mitgestaltung aller Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gewährleistet.
Im neuen Volksschulgesetz ist vorgesehen, dass jede Schulgemeinde die Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Organisationsstatut regeln muss.
Arten der Schulgemeinden, ihre Organe und Instrumente
Fusionen und Zusammenarbeitsformen

Laienaufsicht

Ein Grundpfeiler des zürcherischen Schulsystems ist die Laienaufsicht auf Stufe Gemeinde und Kanton: Schulpflege und Bildungsrat sind zusammengesetzt aus interessierten Laien, teilweise ergänzt durch Lehrpersonen. So nehmen im ganzen Bildungswesen Frauen und Männer aus verschiedensten Berufen Aufgaben zur Steuerung der Institution wahr.

Die Fachstelle für Schulbeurteilung ergänzt die Milizaufsicht der Schulpflege. Diese professionelle Aufsicht übernimmt gleichzeitig Funktionen der Schulqualitätssicherung.
Laienaufsicht – Milizsystem
Schulqualitätsmanagement in der Volksschule

Mitsprache der Lehrerschaft

Auch dieses Faktum ist einmalig in der schweizerischen Bildungslandschaft:

Die Mitsprache der Lehrpersonen ist auf Gemeindeebene durch die Schulkonferenz (VSG § 45) sowie durch die Mitberatung in der Schulpflege (GG § 81) und auf Stufe Kanton durch die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule (LKV) als «amtliche Lehrerorganisationen» (öffentlich-rechtliche Organisation) gesetzlich vorgeschrieben. Die Bezirksversammlungen wählen Delegierte. Diese üben das Mitspracherecht der Lehrerschaft aus, z.B. bei der Einführung der obligatorischen Lehrmittel und bei Vernehmlassungen zu Rechtserlassen.
Organisationen der Lehrerschaft

Behördenschema des Kantons Zürich

1 Die Volksschule des Kantons Zürich ist auf drei Ebenen organisiert: Gemeinde, Bezirk und Kanton.

2 Die Organe werden von den Stimmberechtigten gewählt:

3 Die Mitsprache der Lehrerschaft:

4 Die Gemeindeschulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen (§ 42 VSG).

5 Der Bezirksrat ist erste Rekursinstanz gegen Beschlüsse der Schulpflege und wacht über die korrekte Amtsführung der Behörden auf Gemeindeebene, also auch der Schulpflege.

6 Die Bildungsdirektion ist die Verwaltungsbehörde auf Stufe Kanton und führt das Sekretariat des Bildungsrats. Sie umfasst neben Stabsstellen das Volksschulamt (VSA), das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA), das Hochschulamt (HSA), das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und den Lehrmittelverlag (LMV).

7 Das Volksschulamt verfügt über Verwaltungsbefugnisse, z.B. teilt es die Stellen zu (VZE: Vollzeiteinheiten) und richtet Staatsbeiträge aus. Das Amt verwaltet das Lehrpersonal und übt zentrale Aufsichtsfunktionen aus. Daneben ist es zuständig für Unterrichtsfragen und Schulentwicklung.

8 Der Bildungsrat beschäftigt sich primär mit pädagogischen Fragen aus den Bereichen Volksschule, Mittel- und Berufsschule. Er besteht aus neun Mitgliedern und wird präsidiert vom Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin. Er erlässt Reglemente wie z.B. Lehrpläne, er bestimmt die Unterrichtsgegenstände (Fächer) und die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule.

9 Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft alle fünf Jahre die Qualität der Schulen. Sie erstattet der Schule und der Schulpflege Bericht und schlägt Massnahmen vor. Das Beurteilungsteam setzt sich aus zwei bis drei qualifizierten Personen zusammen, die über einen breiten Erfahrungsschatz im Schulbereich (Unterrichten und Behördenarbeit) und in Evaluation verfügen. Sie werden vom Regierungsrat ernannt.

10 Der Kanton Zürich führt einen staatlichen Lehrmittelverlag (LMV) als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Er produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel (§ 10 BiG). Zukünftig soll der Verlag in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt werden, bei der der Kanton Zürich Mehrheitsaktionär bleibt.

11 Das Verwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Rechtsmittel

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